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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des I in B, vertreten durch D, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1997, Zl. 03-12.10 M 75-97/1, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Mitterndorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. Dezember 1970 wurde auf den Grundstücken mit der nunmehrigen Kennzeichnung Nr. 1350 bis 1357, 3650 und 3652 die Baubewilligung für die Errichtung eines Appartementhauses und von zwölf Ferienhäusern erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. Februar 1972 wurde eine weitere Baubewilligung, nämlich für das westlich unmittelbar an die Grundstücke Nr. 1357 und 1352 anschließende Grundstück Nr. 1358, 1359 und 3653, KG M, für drei Ferienhäuser erteilt und die Baubewilligung vom 15. Dezember 1970 im Hinblick auf das Appartementhaus abgeändert (14 Wohneinheiten, statt den ursprünglich bewilligten 18 Wohneinheiten). Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 25. Jänner 1972 erfolgte für die angeführten Grundstücke (mit Ausnahme des Grundstückes Nr. 1358) eine Widmungsänderungsbewilligung. Es sollten auf einer Fläche, auf der vorher sechs Ferienhäuser vorgesehen waren, sieben errichtet werden können. Im Hinblick auf Abweichungen betreffend das auf dem Grundstück Nr. 1357 errichtete Appartementhaus und die auf den Grundstücken Nr. 1350 bis 1356 errichteten Ferienhäuser erfolgte die nachträgliche Baubewilligung im Rahmen der Erteilung der Benützungsbewilligung vom 17. Dezember 1972 durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1973 wurde die Benützungsbewilligung für die auf dem Grundstück Nr. 1358 errichteten Ferienhäuser erteilt.
In dem seit 31. Jänner 1986 wirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde wurden die Grundstücke - wie dies dem einliegenden Ausschnitt aus dem Katasterplan zu entnehmen ist - mit der nunmehrigen Kennzeichnung Nr. 1350 bis 1358, 3651 (unbebaut) und 3652 als Ferienwohngebiet gewidmet, während das den Grundstücken Nr. 1350 und 3652 unmittelbar benachbarte Grundstück Nr. 3650, das in Fortsetzung der Grundstücke Nr. 1350 bis 1356 entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 3652 verläuft, als Freiland gewidmet wurde. In dem nunmehr geltenden Flächenwidmungsplan 2.0. Revision 2.0., beschlossen vom Gemeinderat am 23. Mai 1996, genehmigt von der belangten Behörde am 30. Juli 1996, wurde die Widmung der angeführten Grundstücke übernommen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. November 1996 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 5. November 1996 um Erteilung der Bewilligung für die Errichtung von sechs Einfamilien-Wohnhäusern auf dem Grundstück Nr. 3650 im Hinblick auf die Freiland-Widmung dieses Grundstückes abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Februar 1997 wegen Widerspruches des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan abgewiesen. Es lägen auch keine bloß geringfügigen Abänderungen des Bauvorhabens zu der ursprünglich erteilten Baubewilligung aus dem Jahre 1970 vor.
Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß das verfahrensgegenständliche Grundstück als Freiland ausgewiesen sei, weshalb das Bauvorhaben nicht zulässig sei. Das eingereichte Projekt sei im Hinblick auf die Änderungen hinsichtlich der Situierung, der Grundrisse, der Firstrichtung und der Dachform durch den Baubewilligungsbescheid vom 15. Dezember 1970 nicht mehr gedeckt. Die belangte Behörde wies abschließend darauf hin, daß eine Bauführung im Sinne der ehemals erteilten Baubewilligung vom 15. Dezember 1970 noch immer möglich sei. Dieser Baubewilligungsbescheid sei auch weiterhin rechtswirksam.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
II.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, kann eine Bauverhandlung über ein Bauansuchen entfallen, wenn sich aus der Aktenlage ergibt, daß das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht durch Auflagen beheben lassen. Bei der Entscheidung über ein Bauansuchen ist u.a. gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit. die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes zu prüfen. Gemäß § 25 Abs. 2 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 i. d.F. LGBl. Nr. 1/1995, können im Freiland Flächen als Sondernutzung festgelegt werden, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen hat. Gemäß § 25 Abs. 3 dürfen u.a. im Freiland
"1. nur Neu- und Zubauten errichtet werden,
a)
die für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 Z. 1 oder
b)
für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind oder
c)
wenn ein Auffüllungsgebiet festgelegt ist."
Die weiteren Regelungen in § 25 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 betreffend zulässige Bauführungen im Freiland sind für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist unbestritten als Freiland gewidmet. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, das die Errichtung von sechs Einfamilien-Wohnhäusern betrifft, steht mit dieser Widmung im Widerspruch. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser ist allerdings der Auffassung, daß die Widmung dieses Grundstückes, für das eine wirksame Baubewilligung für sechs Ferienhäuser besteht, im Vergleich zu der Widmung der benachbarten Grundstücke als Ferienwohngebiet unsachlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Bedenken gegen die Freiland-Widmung des vorliegenden Grundstückes nicht. Der Verordnungsgeber kann sich bei der Frage, ob er Freiland oder Bauland vorsieht, daran orientieren, ob bereits erteilte Baubewilligungen realisiert wurden oder nicht. Dies erscheint insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine erteilte Baubewilligung auf einem Grundstück über 25 Jahre - wie im vorliegenden Fall - nicht verwirklicht wurde.
Der Beschwerdeführer ist weiters der Auffassung, daß die Abweichungen des Projektes zu der Bewilligung aus dem Jahre 1970 nur geringfügige seien. Das nunmehr beantragte Projekt finde in der Baubewilligung vom 15. Dezember 1970 Deckung.
Zunächst ist dazu festzustellen, daß bei Zutreffen dieser Auffassung das vorliegende Bauansuchen zurückgewiesen hätte werden müssen. Wäre das Bauansuchen aber wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, wäre der Beschwerdeführer durch die inhaltlich abweisende Entscheidung der Gemeindebehörden in Rechten verletzt, weil dann eine zweite (dem Bescheid aus dem Jahre 1970 widersprechende) Entscheidung über dasselbe Bauvorhaben vorläge. Es ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten, daß das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben - wie dies im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - sowohl hinsichtlich der Situierung, der Grundrisse, der Firstrichtung und der Dachform von dem im Jahr 1970 u. a. für das verfahrensgegenständliche Grundstück bewilligten Bauvorhaben Änderungen aufweist. So ändern sich die Abstände des westseitigen Blockes von drei Ferienhäusern zur Nordgrenze hin - wie dies im Berufungsbescheid erläutert wird - von 10,50 bzw. 9 m auf 6,50 bzw. 6,20 m, die Abstände des ostseitigen Blockes dreier Ferienhäuser zur Nordgrenze von 9,00 m bzw. 7,00 m auf 5,50 bzw. 5,80 m. Als Gesamtlänge der beiden Dreierblöcke war im 1970 bewilligten Projekt eine solche von 32,76 m, im verfahrensgegenständlichen von 28,91 m vorgesehen. Die Breite der Blöcke ist gegenüber der Baubewilligung aus dem Jahre 1970 im Kellergeschoß nunmehr mit 9,24 m (statt 11,24 m) und im Erdgeschoß mit 11,24 m (statt 10,84 m) geplant. Diese von der Berufungsbehörde näher beschriebenen Abweichungen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, werden von ihm allerdings als geringfügig und als auf Grund der durch den Zeitablauf sich ergebenden Erfordernisse gerechtfertigt erachtet. Schon allein die Änderung der Lage des Bauvorhabens, der Gesamtlänge und der Breite (letzteres in zwei Geschoßen) ergibt, daß nicht von identen Bauvorhaben ausgegangen werden kann. Die belangte Behörde und die Baubehörden haben zutreffend angenommen, daß das verfahrensgegenständliche Projekt durch die Baubewilligung aus dem Jahr 1970 nicht gedeckt ist.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten geltend macht, wird darauf verwiesen, daß die Wahrnehmung derartiger Rechtsverletzungen in bezug auf letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Dezember 1998
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060180.X00Im RIS seit
03.05.2001