TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/15 W146 2218133-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Entscheidungsdatum

15.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art.12 Abs1 lita

Spruch

W146 2218137-1/2E

W146 2218133-1/2E

W146 2218135-1/2E

W146 2218134-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019, Zl. 1146043905-171238169/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. Nr. L 337, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019, Zl. 1146044902-171175264/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. Nr. L 337, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019, Zl. 1146045202-171175272/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. Nr. L 337, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019, Zl. 1146045104-171175285/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. Nr. L 337, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer stellten am 16.10.2017 bzw. 03.11.2017 Anträge auf internationalen Schutz.

Am 17.01.2019 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an, dass er staatenloser Palästinenser aus XXXX in Syrien sei. Er habe fünf Kinder. Vier Kinder seien in Österreich, eines sei verheiratet im Libanon. Er sei bei UNRWA registriert und lege diesbezüglich das Original vor. Er habe ein Haus im Eigentum besessen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie in XXXX geboren und auch gelebt habe. Ihr Haus sei ihnen abgenommen worden. Sie hätten von UNRWA Unterstützung (Essen, Kleidung, manchmal finanzielle Unterstützung) erhalten und seien dort registriert.

Die Drittbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme an, Schülerin in XXXX gewesen zu sein. Sie habe eine UNRWA Schule in Syrien und dem Libanon besucht.

Auf Anfrage des BFA gab die Staatendokumentation mit Beantwortung vom 20.03.2019 bekannt, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Kinder bei UNRWA als Flüchtlinge registriert seien. Die Zweitbeschwerdeführerin werde bei UNRWA als "Non Refugee Child" geführt, was bedeute, dass ihre Mutter Palästinenserin, aber ihr Vater kein Palästinenser sei.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 28.03.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Sie seien staatenlose Palästinenser und legal in das Bundesgebiet eingereist.

Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe für das Verlassen Syriens seien nicht glaubhaft.

Die Beschwerdeführer seien bei UNRWA registriert.

Da sie das Einsatzgebiet der UNRWA freiwillig verlassen hätten, könne ihnen keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, da sie - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 A Z 2 GFK nicht glaubhaft haben machen können.

Handle der Betroffene in der Absicht, mit der Ausreise die UNRWA-Betreuung durch die Inanspruchnahme der Vergünstigungen der GFK zu ersetzen, etwa, weil er sich davon eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Situation verspreche, oder nehme er sonst mit seiner Ausreise den Verlust der UNRWA-Betreuung in Kauf, dann sei dies als freiwillige Aufgabe zu bewerten mit der Folge, dass der Schutz oder Beistand nicht im Sinne des Art. 1 D Abs. 2 GFK weggefallen und keine ipso facto Anerkennung als Flüchtling möglich sei (Interpretation von Art. 1 Abschnitt D GFK: Schutz/Hilfe durch UNRWA aus irgendeinem Grund weggefallen).

Mit den gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer wurden die jeweiligen Spruchpunkte I. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass alle vier Beschwerdeführer bei UNRWA registrierte Flüchtlinge aus Palästina ohne Staatsangehörigkeit seien. Sie hätten in XXXX mit Unterstützung von UNRWA bis zu ihrer Ausreise in den Libanon gelebt. Die Beschwerdeführer sowie die beiden inzwischen volljährigen Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX , geboren am XXXX sowie XXXX , geboren am XXXX ) hätten Syrien im Jahr 2012 aufgrund des Bürgerkriegs und der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch das syrische Regime verlassen. XXXX und XXXX seien am 30.01.2015 als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hätten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Den beiden Brüdern sei vom Bundesverwaltungsgericht am XXXX aufgrund ihrer UNRWA Registrierung ipso facto die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 D Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 12 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie) zuerkannt worden.

Die vier Beschwerdeführer hätten daraufhin am XXXX im Wege der österreichischen Botschaft Damaskus Einreiseanträge im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 35 Asylgesetz eingebracht. Die Anträge hätten sich dabei zwecks Familienzusammenführung auf XXXX bezogen. Die Beschwerdeführer seien am 03.11.2017 mit einem Visum D nach Österreich legal eingereist.

Bis kurz vor der Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie in einem privaten Haus direkt neben den UNRWA Camp XXXX in einem Stadtteil von XXXX gelebt. Die Familie habe ihr gesamtes Leben lang Unterstützung von UNRWA in Form von Essen und in finanzieller Hinsicht bekommen. Die Familie habe alle Services von UNRWA aus dem Camp genauso in Anspruch nehmen können wie die Flüchtlinge, die im Camp gewohnt hätten. Die Familie sei somit unter dem Schutz von UNRWA gestanden, auch wenn sie nicht im Camp, sondern daneben gewohnt hätten.

In dieser Hinsicht habe das Bundesverwaltungsgericht bereits im Falle der Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mit Erkenntnis vom XXXX (Zahl XXXX ) festgestellt:

"Jedoch ist die - wie im vorliegenden Fall nachgewiesene - Registrierung bei der genannten Organisation ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe (vergleiche auch EuGH 17.06.2010, Bobol, C-31/09, Rz. 52). Daraus ist auch abzuleiten, dass "Schutz und Beistand" von UNRWA nicht auf die Inanspruchnahme einer Unterkunft von UNRWA in einem Flüchtlingscamp reduziert werden kann."

Nach Art. 1 D Genfer Flüchtlingskonvention finde diese keine Anwendung auf Personen, die von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen (etwa UNRWA) als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) Schutz und Hilfe erhielten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe (etwa von UNRWA) aus irgendeinem Grunde wegfalle, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt sei, so würden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

UNHCR führe aus, dass ipso facto in diesem Zusammenhang bedeute, dass die Flüchtlingseigenschaft ohne weitere Prüfung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung zuzuerkennen sei und der Flüchtling die in der europäischen Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) eingeräumten Rechte genieße.

Gegenständlich treffe das Bundesamt zwar nicht keine, jedoch eine verfehlte Beurteilung, indem es feststelle, dass die Beschwerdeführer den Schutz von UNRWA freiwillig verlassen hätten. Die Flucht aus dem vom Bürgerkrieg geschüttelten XXXX sei jedenfalls nicht freiwillig gewesen. Das Bundesamt selbst habe eine drohende Art. 3 EMRK Verletzung für das gesamte syrische Staatsgebiet festgestellt. In diesem Zusammenhang werde auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu den Zahlen XXXX sowie XXXX hinsichtlich der Gewährung des Status der Asylberechtigten für die Söhne des Erst-und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind staatenlose Palästinenser aus XXXX in Syrien sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis und führen die im Spruch genannten Namen.

Die Beschwerdeführer sind als Flüchtlinge bei der UNRWA in XXXX registriert und lebten direkt neben dem Lager in einem eigenen Haus unter Inanspruchnahme des Schutzes und der Hilfe dieser Organisation. Sie verließen das Einsatzgebiet der UNRWA wegen des Kriegs in Syrien und gingen zunächst in den Libanon.

Den Söhnen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin XXXX und XXXX wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom XXXX der Status von Asylberechtigten aufgrund ihrer Registrierung bei UNRWA in XXXX erteilt. Die Beschwerdeführer reisten im Zuge von § 35 AsylG Familienverfahren legal in das Bundesgebiet ein.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 28.03.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.

Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

"Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (hauptsächlich Syrer, Palästinenser und Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen (AA 8.2016). Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christen (Chaldeans 1999). Innerhalb der Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes (BBC 24.12.2012; vgl. MRG 12.7.2016; zu Christen vgl. z.B. TDS 21.2.2014). In ganz Syrien werden bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz oder Herkunft in/aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Syrien http://www.auswaertigesamt. de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Syrien.html, Zugriff am 25.11.2016

-

BBC News (24.12.2012): Syria crisis: Low-key Christmas for Christians, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20835485, Zugriff am 25.11.2016

-

Chaldeans on Line (1999): Who are the Chaldeans?, http://www.chaldeansonline.org/chald.html, Zugriff am 25.11.2016

-

MRG - Minority Rights Group International (12.7.2016): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2016,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1472564995_middle.pdf, Zugriff 25.11.2016

-

TDS - The Daily Star (21.2.2014): Group of Christians reject church support for Assad,

http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Feb-21/248004-group-ofchristians reject-church-support-for-assad.ashx#ixzz2ty3rFrpK, Zugriff 25.11.2016

-

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.2015): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update IV,

http://www.refworld.org/pdfid/5641ef894.pdf, Zugriff 24.11.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff

IDPs und Flüchtlinge

Der andauernde Konflikt in Syrien hat auch schwere Auswirkungen auf die Lage von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien. Über 40% der Lager, in denen palästinensische Flüchtlinge lebten, sind vom Konflikt betroffen worden. Von den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien wurden fünf entweder zerstört oder sind für die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) unzugänglich, nämlich Ein el-Tal, Daraa, Yarmouk, Sbeineh und Khan Eshieh. 95% der palästinensischen Flüchtlinge sind vollkommen auf die humanitäre Hilfe der UNRWA angewiesen, um zu überleben (UNRWA 24.10.2016). Mehr als zwei Drittel der palästinensischen Flüchtlinge wurden intern vertrieben. Zehntausende sind in Gebieten, in denen Kämpfe stattfinden, wie Yarmouk oder Khan Eshieh in Damaskus oder Mzeirib und Jillin in Deraa, eingeschlossen, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist (UNRWA o.D.). Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften in Syrien, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung führte (USDOS 13.4.2016). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien. Kinder von palästinensischen Vätern und Großvätern werden von der syrischen Regierung als Palästinenser und nicht als Syrer angesehen - unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Mutter. Mittlerweile sind mehr als 110.000 in Syrien geborene Palästinenser aus Syrien geflohen und 450.000 wurden intern vertrieben (Al Jazeera 23.3.2016).

Die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge in Syrien hatten sich, auch auf Wunsch der palästinensischen Führung in Ramallah, lange Zeit aus dem Krieg in Syrien herausgehalten. Spätestens seit die Rebellen in Yarmouk [ein zu einem Stadtteil mutiertes Flüchtlingslager in strategisch wichtiger Lage, das erst belagert wurde und dann zum Kampfgebiet wurde] einzogen, wurden die Palästinenser zwischen den Fronten zerrieben: Die Asad-Gegner beschuldigen sie, hinter dem Asad-Regime zu stehen, da die syrische Regierung den Palästinensern gegenüber immer großzügig gewesen war. Man gab ihnen in Syrien zwar keine Staatsbürgerschaft, aber sie hatten Zugang zu sämtlichen staatlichen Dienstleistungen (DW 11.2.2014). Syrische Palästinenser können von der syrischen Regierung auch Reisedokumente erlangen, was jedoch nicht bedeutet, dass sie die syrische Staatsbürgerschaft besitzen (IRB 22.11.2013). Für männliche Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Auch die Palästinenser in Syrien sind gespalten, was ihre Position im syrischen Bürgerkrieg angeht (Al Monitor 31.8.2015).

Quellen:

-

Al Jazeera (23.3.2016): Palestinian Syrians: Twice Refugees, http://www.aljazeera.com/indepth/features/2016/03/palestinian-syrians-refugees-160321055107834.html, Zugriff 11.11.2016

-

Al Monitor (31.8.2015): Syria's Palestinians devided over whom to support,

http://www.almonitor.com/pulse/originals/2015/08/turkey-syria-palestinia-fight-for-syrian army.html, Zugriff 25.11.2016

-

CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World Factbook: Syria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 27.10.2016

-

Der Standard (5.10.2016): Zehntausende Syrer an Grenze zu Jordanien sollen Hilfe erhalten, http://derstandard.at/2000045391907/Zehntausende-Syrer-an-Grenze-zu-Jordanien-sollen-Hilfe-erhalten, Zugriff 11.11.2016

-

Die Presse (13.3.2016): Syrer können kaum noch in Nachbarländer fliehen,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4945334/Syrer-konnen-kaum-noch-in-Nachbarlaender-fliehen, Zugriff 11.11.2016

-

DW - Deutsche Welle (11.2.2014): Palästinenser in Syrien zwischen den Fronten,

http://www.dw.de/pal%C3%A4stinenser-in-syrien-zwischen-den-fronten/a-17423651, Zugriff am 25.11.2016

-

FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,

https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016

-

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (22.11.2013): Syria:

The legal rights and obligations of a Palestinian who has been issued a Syrian travel document, including whether they must report for military service; whether the rights and obligations apply to Palestinians that have resided outside of the country for the majority of their life and only visited it briefly (2009-November 2013), http://www.refworld.org/docid/532024234.html, Zugriff 25.11.2016

-

OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (o.D.): Syrian Arab Republic - About the Crisis, http://www.unocha.org/syrian-arab-republic/syriacountry-profile/about-crisis, Zugriff 11.11.2016

-

UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (24.10.2016): UNRWA and Palestine Refugees in Syria: Facts and Figures,

http://www.unrwa.org/galleries/photos/unrwa-and-palestine-refugees-syria-facts andfigures, Zugriff 11.11.2016

-

UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): The Syria Crisis, http://www.unrwa.org/syria-crisis, Zugriff 11.11.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015-Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff

Bewegungsfreiheit

Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generelle unsichere Lage im Land schränken stark die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport von lebensnotwendigen Gütern ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, welche von den Rebellen kontrolliert werden, und die Rebellen und der IS wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung kontrollierte Gebiete an (FH 27.1.2016). In Gebieten unter ihrer Kontrolle beschränken der IS und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung (USDOS 13.4.2016).

Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen, oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern (USDOS 13.4.2016).

4,8 Millionen Menschen sind seit Beginn des Konfliktes aus Syrien geflohen (OCHA o.D.).

Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt (USDOS 13.4.2016).

Aufgrund des Bürgerkrieges haben in Gebieten, welche von der Opposition kontrolliert werden, Institutionen, die Identitätsdokumente ausstellten, aufgehört zu funktionieren. In Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, gibt es diese Institutionen noch, für manche Syrer ist es jedoch unmöglich geworden sie zu erreichen. So können manche Personen Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle nicht mehr eintragen lassen, oder sich neue Identitätsdokumente ausstellen lassen. Durch den Bürgerkrieg sind auch die Kontrollmaßnahmen schwächer geworden. So werden "echte" Dokumente mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt. Außerdem werden vermehrt gefälschte Dokumente benutzt (Landinfo 11.11.2016).

2015 schlossen Jordanien und Libanon ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien, später für Syrer generell (Al Jazeera 23.3.2016). Im Juni 2016 hat die jordanische Regierung den Grenzübergang zu Syrien wegen Sicherheitsbedenken für syrische Flüchtlinge geschlossen und auch die Durchfahrt für Hilfsleistungen gestoppt, nachdem bei einem Selbstmordanschlag in dem Gebiet sieben jordanische Soldaten getötet worden waren. Der IS bekannte sich zu diesem Anschlag und soll auch eines der beiden informellen Zeltlager von Rukban und Haladat auf der syrischen Seite der Grenze infiltriert haben. Seither waren nur Anfang August und Anfang Oktober 2016 Hilfsgüter mit Kränen über den Erdwall an der syrisch-jordanischen Grenze, hinter dem mittlerweile ungefähr 80.000 Syrer in Zelten leben, geliefert worden. Wie viele Menschen tatsächlich in den Lagern leben, wissen internationale Hilfsorganisationen nur von Satellitenbildern (Der Standard 5.10.2016).

Auch die Türkei, welche anfangs noch Millionen Syrer aufnahm, hat mittlerweile die Grenzen de facto geschlossen. Die Südgrenze wurde weitgehend dicht gemacht und die Türkei setzt auf die Versorgung von Flüchtlingen in Nordsyrien (Die Presse 13.3.2016).

Die Grenze zwischen Syrien und dem Irak existiert faktisch nicht mehr. Derzeit ist die Grenze für Flüchtlinge geschlossen (Die Presse 13.3.2016).

Quellen:

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Al Jazeera (23.3.2016): Palestinian Syrians: Twice Refugees, http://www.aljazeera.com/indepth/features/2016/03/palestinian-syrians-refugees-160321055107834.html, Zugriff 11.11.2016

-

BBC News (7.1.2016): Syria conflict: Civilians under Siege, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-35250772, Zugriff 23.11.2016

-

Der Standard (5.10.2016): Zehntausende Syrer an Grenze zu Jordanien sollen Hilfe erhalten, http://derstandard.at/2000045391907/Zehntausende-Syrer-an-Grenze-zu-Jordanien-sollen-Hilfe-erhalten, Zugriff 11.11.2016

-

Die Presse (13.3.2016): Syrer können kaum noch in Nachbarländer fliehen,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4945334/Syrer-konnen-kaum-noch-in-Nachbarlaender-fliehen, Zugriff 11.11.2016

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 23.11.2016

-

Landinfo - Norwegian Country of origin Information Centre (11.11.2016): Syria: Identitetsdokumenter og pass, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1481639462_syr.pdf, Zugriff 4.1.2016

-

UNHCR - UN Human Rights Council (11.2.2016): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic,

http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-68.pdf, Zugriff 23.11.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 23.11.2016

Rückkehr

Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016).

Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016).

Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016).

Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016).

Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (22.11.2016): Syrien: Reisewarnung, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html, Zugriff 22.11.2016

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IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria:

Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015),

https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 30.9.2016

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UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-security-and-humanitarian.pdf, Zugriff 22.11.2016

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USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016

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UNHCR - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015

Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung aus November 2017)

UNHCR bleibt bei seiner Einschätzung, dass syrische Zivilpersonen und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, wenn sie die nachstehenden Risikoprofile erfüllen.

Die hier aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der Risikoprofile impliziert keine hierarchische Abstufung. Die Risikoprofile basieren auf den Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments verfügbar waren, und daher sollte ein Antrag nicht allein deshalb als unbegründet eingestuft werden, weil keines der hier aufgeführten Risikoprofile gegeben ist. Sofern relevant, sollten etwaige Verfolgungen, denen Antragsteller, die um internationalen Schutz ersuchen, in der Vergangenheit ausgesetzt waren, besonders berücksichtigt werden.

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Palästinensische Flüchtlinge

Alle 12 Flüchtlingslager für palästinensische Flüchtlinge und alle 23 palästinensischen Gemeinden waren aufgrund ihrer Lage in den großen Ballungszentren, in denen schwere Kämpfe stattgefunden haben, insbesondere in den Provinzen Dera'a, Damaskus, Damaskus-Umgebung, Homs, Hama, Lattakia und Aleppo, unmittelbar vom Konflikt betroffen, wobei palästinensische Flüchtlinge den gleichen Gefahren ausgesetzt sind wie Syrer, u. a. aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung von oder Verbindung zu Kriegsparteien. Berichten zufolge wurden einige palästinensische bewaffnete Gruppen sowie palästinensische Einzelpersonen in den Konflikt hineingezogen, da sie die eine oder andere Kriegspartei unterstützen, was dazu geführt hat, dass die gesamte Gemeinschaft aufgrund ihrer vermeintlichen politischen Einstellung von Vergeltungsmaßnahmen und Übergriffen bedroht ist. In Gebieten, die von der Regierung kontrolliert werden, sind palästinensische Männer im wehrpflichtigen Alter Berichten zufolge gefährdet, von der Regierung und regierungsnahen Truppen zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Berichten geht hervor, dass palästinensische regierungsnahe Gruppen Kinder rekrutiert haben.

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Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben."

2. Beweiswürdigung

Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen stützen sich auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 25.01.2018, auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom November 2017 (5. aktualisierte Fassung) sowie auf die Herkunftslandinformationen des UNHCR vom Februar 2017. All diese Dokumente sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt.

Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern ergeben sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokumenten - insbesondere aus der vorgelegten Registrierungskarte von UNRWA, dessen Echtheit verifiziert wurde - und aus den Angaben der Beschwerdeführer. Die Identitäten wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.

Das Datum der Antragstellungen sowie der bisherige Verfahrensgang ergeben sich darüber hinaus aus den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zu den Söhnen von Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, XXXX und XXXX , ergeben sich aus deren Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Registrierung der Beschwerdeführer bei UNRWA in XXXX ergibt sich aus der dem BFA vorgelegten und von UNRWA bestätigten Registrierungskarte von UNRWA.

Dass die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz im Einsatzgebiet der UNRWA wegen des Krieges verlassen haben, ergibt sich aus ihren Angaben.

Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer stellen sich daher vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen als plausibel dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Beschwerdeführer legten im Beschwerdeverfahren eine Registrierungskarte von UNRWA vor.

Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Aufgrund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).

Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL ist daher unmittelbar anwendbar (vgl. zuletzt VfGH 22.09.2017, E 1965/2017).

Die erste Voraussetzung (Unterschutzstehen von UNRWA) ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, Rs.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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