TE Bvwg Beschluss 2019/5/16 W192 2128137-2

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Veröffentlicht am 16.05.2019
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Entscheidungsdatum

16.05.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W192 2128137-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den mündlich verkündeten Bescheid (protokolliert in der Niederschrift vom 13.05.2019, Zl. 1075154406/190417906 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2019, den Beschluss:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 10 AsylG abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 13.05.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Beschwerdeführer aus: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben".

Mit Schreiben vom 13.05.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.05.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten unter Hinweis auf diese Entscheidung vor und teilte mit, dass "die dagegen eingebrachte Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegen zur dortigen Verwendung weitergeleitet" werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 25.06.2015 nach vorhergehender unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er zusammenfassend damit begründete, dass ein "Kommandant" ein Grundstück von ihm für einen viel zu geringen Betrag erwerben hätte wollen und nachdem er sich geweigert hätte, dieses Grundstück an ihn zu verkaufen, seinen Bruder getötet hätte. Da er Angst gehabt hätte, dass dieser "Kommandant" auch ihn töten würde, sei er aus Afghanistan geflüchtet.

In der Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2016 führte er an, dass im Jahr 2014 sein Bruder von Feinden getötet worden sei und diese Feinde auch versucht hätten einen seiner Arme abzuschneiden, weil sie ihm ein Grundstück hätten wegnehmen wollen. Darüber hinaus brachte der BF vor, dass er in Kabul in seinem Geschäft Alkohol verkauft und im Keller dieses Geschäftes Wein hergestellt hätte. Der Imam einer Moschee und Bewohner von Kabul wären zu ihm nach Hause gekommen um seine Weinproduktion zu zerstören und sein Geschäft in Brand zu stecken. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er von der "Regierung" festgenommen werden würde.

Mit Bescheid des BFA vom 25.05.2016 wurde sein erster Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt und gem. § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nach Afghanistan erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan wurde gem. § 52 Abs. 9 iVm 46 FPG festgestellt und gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise nach Afghanistan gewährt. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer kein glaubhaftes Vorbringen erstattet habe und auch nicht festgestellt werden konnte, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Es könne auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Lebensgrundlage entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.06.2016 fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit Ende 2008 mit einer namentlich bezeichneten afghanischen Staatsangehörigen nach islamischen Recht traditionell verheiratet sei und mit ihr einen gemeinsamen Sohn habe. Seine Frau und sein Sohn würden mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern in Wien wohnen, wobei er allerdings keine näheren Angaben über die konkrete Adresse seiner Familie wisse. Er habe diesen Umstand im Verfahren vor dem BFA verschwiegen, da es ihm seine Frau so gesagt hätte. Auch hätte er während seiner Ersteinvernahme und seiner Befragung vor dem BFA falsche Angaben getätigt, da dies ihm seine Frau so aufgetragen hätte. Seine Frau hätte in ihrem Asylverfahren fälschlich angegeben, dass er ein Talib gewesen wäre und sie geschlagen hätte. Seine Frau hätte einen "positiven Bescheid" erhalten.

Befragt nach seiner Reiseroute führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass er im Jahre 1995 oder 1996 nach Pakistan gereist sei und sich dort ca. 5 Jahre lang als Teppichknüpfer aufgehalten habe. Im Jahre 2000 sei er dann über Tadschikistan nach Moskau gereist und habe im Anschluss daran in Moskau gelebt und dort als Metzger gearbeitet. Zudem habe er in Moskau gemeinsam mit seinem Bruder, der Textilien aus China nach Moskau gebracht habe, Polster hergestellt. Sein Bruder und er hätten in Moskau auch ein eigenes Geschäft betrieben. Ende 2008 sei seine Frau nach Moskau nachgekommen.

Befragt, wann er das letzte Mal in Afghanistan gewesen sei, berichtet der Beschwerdeführer, dass er im Jahre 2012 gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn von Moskau aus mit einem Flugzeug nach Kabul gereist sei. Nach sechs Monaten Aufenthalt in Kabul seien sie mit offiziellen Einreisevisa der russischen Botschaft in Kabul nach Moskau zurückgekehrt. Seine Frau hätte großen Druck auf ihn ausgeübt und ihm gesagt, dass sie nach Europa möchte. Im September 2014 habe er seine Frau und den gemeinsamen Sohn "vorausgeschickt", da er sein Geschäft in Moskau noch hätte verkaufen müssen. Er habe seiner Frau vertraut, die ihn jedoch verraten hätte. Seine Frau sei nach Österreich gekommen und hätte Lügen verbreitet. Er wäre dann nachgekommen und sie hätte ihm aufgetragen eine erfundene Geschichte zu erzählen.

Nach seinem tatsächlichen Fluchtgrund aus Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer nunmehr erstmals zu Protokoll, dass er Afghanistan verlassen habe, da allgemein bekannt sei, dass Afghanistan nicht sicher sei. Es würden dort fast täglich Anschläge verübt. Als Tadschike in Afghanistan hätte er sich entweder den Taliban anschließen müssen oder es wäre ein Verbrecher aus ihm geworden. Zudem würden Tadschiken von den Taliban nicht akzeptiert.

Befragt, ob er in Afghanistan jemals konkret persönlich bedroht worden wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 1997 oder 1998, als er von Pakistan nach Kabul zu seiner Familie gereist sei, von Taliban in Kabul auf der Straße geschlagen worden wäre. Er habe versucht davonzulaufen, doch hätten ihn die Taliban eingeholt und abermals geschlagen und versucht, ihn in einen Keller zu bringen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da er hätte fliehen können. Auch sein Bruder hätte eine Ohrfeige erhalten. Nachgefragt, ob er auch anlässlich seiner 2012 erfolgten sechsmonatigen Rückkehr nach Kabul solchen Vorfällen ausgesetzt gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass zu dieser Zeit nichts passiert wäre.

Seine Mutter, sein Bruder mit seiner Familie und seine Schwester leben in Kabul und telefoniere er alle drei bis vier Tage mit seiner Mutter.

Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er dann sein Kind sicher 10 Jahre nicht mehr sehen würde.

Mit Erkenntnis vom 22.03.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:

"2.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist ein volljähriger männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

2.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der nach islamischem Recht traditionell geehelichte Frau des BF und ihrem gemeinsamen Sohn in Österreich der Status eines Asylberechtigten oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden wäre.

2.1.2. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass sich seine Frau und ihr gemeinsamer Sohn in Österreich aufhalten. Auch sonst verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen oder Verwandten.

2.1.3. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan, Afghanistan, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise in Kabul. In seinem Herkunftsstaat hat der BF sechs Jahre die Grundschule besucht und hat danach als Automechaniker und Händler gearbeitet.

2.1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

2.1.5. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan bereits im Jahre 1995 oder 1996 und zog nach Pakistan, wo er sich rund 5 Jahre lang als Teppichknüpfer aufgehalten hat. Im Jahre 2000 reiste der BF in die Russische Föderation und lebte dort bis zu seiner Ausreise in das österreichische Bundesgebiet in der Russischen Föderation, in Moskau, wo er als Metzger arbeitete und gemeinsam mit seinem Bruder Polster herstellte.

2.1.6. In Afghanistan leben seine Mutter, sein Bruder mit seiner Familie und eine Schwester als seine Familienangehörigen in Kabul.

2.1.7. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er besuchte in Österreich von November 2015 bis März 2016 einen Alphabetisierungs- und Kommunikationskurs am Bundesgymnasium LL1 (AS 257), vom 23.11.2015 bis 18.02.2016 und vom 17.2.2016 bis 06.05.2016 jeweils einen Deutschkurs auf dem Niveau A1.1. am BFI der AK LL2 (AS 259 und AS 261) und besucht seit Mai 2015 das Sprachcafé der Gemeinde LL3 (AS 251). Der BF verfügt allerdings nicht über ein Zertifikat über Kenntnisse der deutschen Sprache.

Darüber hinaus ist er Mitglied in einer Hobbyfußballgruppe beim FC LL3 "Altherrenteam" (AS 249).

2.1.8. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.

2.2. Zur den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat einer Gefährdung und Verfolgung von Seiten der Taliban ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre.

2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

2.3.1. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul, droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Jahre 1995 oder 1996 nach Pakistan in der Stadt Kabul und hat dort als Automechaniker und Händler gearbeitet. Zudem verfügt der BF in Kabul über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte durch seine dort lebende Mutter, Bruder und Schwester.

2.3.2. Dem BF ist daher aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Zudem kann der BF seine Existenz in Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Zusätzlich kann er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seitens seiner Familie, die sich ebenfalls in Kabul aufhält, rechnen. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit finanzielle Hilfe zu erhalten. Der BF kann in Kabul eine einfache Unterkunft finden. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul einer individuellen asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist oder im Falle der Rückkehr wäre.

2.3.3. Da der Beschwerdeführer gesund ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass er im Falle der Rückkehr nach Kabul Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2.3.4. Der Beschwerdeführer kann die Stadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen."

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 23.03.2018 durch Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr an seinen Rechtsvertreter zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge illegal nach Frankreich und wurde aus diesem Staat auf Grundlage der Dublin III-VO am 24.04.2019 wieder nach Österreich überstellt.

Am 24.04.2019 stellte er im Zuge der Rückübernahme einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 24.04.2019 gab er an, dass er im ersten Verfahren über seine Fluchtgründe auf Betreiben seiner Frau falsche Angaben gemacht habe. Er wolle, dass seine Sache richtiggestellt werde und er wolle seinen Sohn sehen.

Mit Ladung vom 30.04.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren für 13.05.2019 zum BFA geladen, wobei ihm auch Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu übermittelten Länderfeststellungen gegeben und Ihm die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG nachweislich ausgefolgt wurde.

Am 13.05.2019 wurde er vor dem BFA unter Mitwirkung einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gesund sei; er habe lediglich Rückenschmerzen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Frau und sein Sohn als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben würden. Er habe seine Frau nach traditionellem Ritus im Wege einer telefonischen Ferntrauung geheiratet und mit ihr in Russland zusammengelebt. In Österreich lebe nicht mit ihr zusammen und seine Frau wolle keinen Kontakt zu ihm haben. Er habe seinen Sohn seit dreieinhalb Jahren nur vier oder fünf Mal gesehen. Beide würden in Wien wohnen, wobei die genaue Adresse nicht kenne. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich von der Grundversorgung. Er sei arbeitsfähig und sei gelernter Metzger und Automechaniker.

Der Beschwerdeführer bestätigte neuerlich, dass seine im Vorverfahren getätigten Angaben über einen Fluchtgrund tatsachenwidrig seien und er diese auf Betreiben seiner Frau vorgebracht habe. Er stelle neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weil im Herkunftsstaat Unsicherheit und Krieg herrsche.

Zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das Recht habe, bei seinem Sohn zu bleiben.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Länderfeststellungen über die Lage im Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist volljährig. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Als Grund seines Erstantrages führte er zunächst an, Afghanistan deswegen verlassen zu haben, weil er wegen eines Grundstücksstreits und anderer Vorfälle bedroht sei, räumte jedoch im Beschwerdeverfahren ein, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen Gemäß dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2018 hat der Beschwerdeführer damit keine Verfolgungsgefahr oder Rückkehrgefährdung glaubhaft gemacht und war ihm eine Rückkehr in die Stadt Kabul zumutbar.

Im zweiten Antrag bezog sich der Beschwerdeführer wiederum auf die im vorhergehenden Verfahren zuletzt vorgebrachte schlechte Sicherheitslage im Herkunftsstaat und brachte weiters vor, dass er bei seinem Sohn bleiben wolle.

Der Beschwerdeführer, ein gesunder, erwachsener, erwerbsfähiger Mann, hat weiterhin die - ihm zumutbare - Möglichkeit, sich im Rückkehrfall in Kabul aber auch in Herat oder Mazar-e-Sharif niederzulassen und sich dort eine Existenz zu sichern. Die Städte sind für ihn im Abschiebungsfall erreichbar und ausreichend sicher.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In Österreich sind als seit 2016 anerkannte Flüchtlinge ein Sohn des Beschwerdeführers sowie dessen Mutter niedergelassen, mit welcher der Beschwerdeführer nach traditionellem islamischen Ritus eine für den österreichischen Rechtsbereich wegen des Abschlusses durch telefonische Ferntrauung nicht gültige Ehe geschlossen hat und mit welcher er von 2008 bis 2014 in Moskau zusammengelebt hat. Der Beschwerdeführer hat seit seiner erstmaligen illegalen Einreise nach Österreich mit seinem Sohn und dessen Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und es liegt kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis vor. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, so wie bisher Kontakte mit seinem Sohn über technische Medien aufrecht zu erhalten.

Integrationsschritte nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und auf die staatlichen Leistungen der Grundversorgung angewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen wurden aus dem angefochtenen Bescheid übernommen und stehen im Einklang mit Akteninhalt.

Die durch den Beschwerdeführer zunächst behauptete Bedrohung wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2018 (Rechtskraft: 23.03.2018) als nicht vorliegend beurteilt und seine zumutbare Rückkehr festgestellt.

Der Beschwerdeführer hat keine nach Rechtskraft dieser Entscheidung eingetretene neue Bedrohungssituation im Herkunftsstaat behauptet.

Die Feststellungen dazu, dass die Gefährdungslage in Afghanistan bzw. die Möglichkeit der Rückkehr in die Stadt Kabul keiner relevanten Änderung unterlag, stützen sich auf das rechtskräftige Ergebnis des Erstverfahrens; die im Folgeverfahren vom BFA im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Beweismittel (aktualisierte Länderinformationen) ergaben keine Anhaltspunkte, die für den vorliegenden Beschwerdefall zur Annahme einer geänderten Sachlage zwängen.

Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids geht weiters hervor, dass für den Beschwerdeführer eine der Städte Herat oder Mazar-e-Sharif sicher erreichbar sind und ihm im Hinblick auf die Sicherheitslage und ökonomische Situation eine Aufenthaltsnahme dort zumutbar ist.

UNHCR vertrat zuletzt auf Basis der zum 31.05.2018 vorgelegenen Informationslage die Einschätzung, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, S. 127, 12, mit Verweis auf EASO - Country Guidance:

Afghanistan, Juni 2018, S. 83). Hierzu ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Informationen der Staatendokumentation zur Entwicklung der Sicherheitslage im zweiten Halbjahr 2018, welche sich u.a. auf die auch der Einschätzung des UNHCR zugrundeliegenden von UNAMA dokumentierten Zahlen zu zivilen Konfliktopfern stützen (vgl. zuletzt insb. UNAMA, Quarterly Report on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 September 2018), eine solche Gefährdungslage respektive ein derart signifikanter Anstieg sicherheitsrelevanter Vorfälle, welche(r) für jeden im Stadtgebiet Kabul aufhältigen Zivilisten das reale Risiko eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit durch Akte willkürlicher Gewalt begründen würde, nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegt. UNAMA hat im Beobachtungszeitraum 01.01.2018 bis 30.09.2018 im gesamten Staatsgebiet 8.050 zivile Opfer, davon 2.798 Todesfälle und 5.252 Verletzte, dokumentiert, was einen Anstieg von rund fünf respektive drei Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 darstellt, allerdings deutlich unter den Zahlen für 2015 und 2016 liegt (siehe S. 34 der Niederschrift des BFA vom 13.05.2019). Auch hinsichtlich des jeweiligen Gesamtjahres liegen die von UNAMA dokumentierten Opferzahlen 2018 zwar über jenen von 2017, jedoch unter den von 2015 und 2016 (siehe S. 22 der Niederschrift des BFA vom 13.05.2019).

Unter Berücksichtigung der im Länderinformationsblatt dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorfällen in Kabul in der zweiten Jahreshälfte 2018 sowie der für das Jahr 2017 verzeichneten Gesamtzahl von 1.831 zivilen Opfern in Kabul (davon 479 Todesopfer und 1.352 Verletzte) ergibt sich in Relation zur Gesamteinwohnerzahl von Kabul von geschätzt rund 4,7 Millionen Personen für den Einzelnen kein signifikantes Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden (so auch der o.a. von UNHCR zitierte Bericht von EASO, S. 83).

In den Richtlinien vom 30.08.2018 äußert UNHCR angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul die Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe (arg. S. 114: "UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) is generally not available in the city.").

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur "Indizwirkung" vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Diese Rechtsprechung geht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, in der dieser erkannte, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukomme, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).

Soweit UNHCR in den Richtlinien vom 30.08.2018 die Auffassung vertritt, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage in Kabul eine relevante interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe (Abschnitt III. C.4.a] iVm III. C.4.c]), ist festzuhalten, dass die Ausführungen zur Sicherheitslage in den Richtlinien vom 30.08.2018 im Unterschied zu den bis dahin relevanten UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016, in denen vom generellen Bestehen einer interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in Kabul ausgegangen wurde, ausdrücklich auf das nicht quantifizierte Risiko hinweisen, Opfer von generalisierter Gewalt im Zuge der Teilnahme an tagtäglichen sozialen oder wirtschaftlichen Aktivitäten zu werden. Es ergibt sich aus den Richtlinien vom 30.08.2018 allerdings nicht, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereigneten sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richteten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren, unzutreffend gewesen sei. Somit sind diese Gefährdungsquellen in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden konnte.

Nach den aktualisierten Richtlinien vom 30.08.2018 ist UNHCR vor dem näher dargestellten Hintergrund weiters der Ansicht, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu Unterkünften, grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard hat. Darüber hinaus hält UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden, bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten.

UNHCR ist allerdings weiterhin der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt (Abschnitt III.C.2.c], S.110).

Insoweit ist keine maßgebliche Änderung im Vergleich zu den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 zu sehen.

Insofern besteht für den Beschwerdeführer in Zusammenschau mit obigen Erwägungen zu seiner grundsätzlichen Fähigkeit, sein wirtschaftliches Überleben in Kabul eigenständig zu sichern, kein konkret ersichtliches Gefährdungspotential im Fall seiner Rückkehr nach Kabul, wobei im vorliegenden Fall jedoch auch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Unterstützung durch seine in Kabul lebenden Familienangehörigen (Mutter, Bruder, Schwester), mit denen er regelmäßig Kontakt hat, finden kann.

Die Feststellungen zur Möglichkeit einer alternativen Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb von Kabul gelegenen Landesteilen insbesondere in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif ergeben sich unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids.

In Übereinstimmung mit den entsprechenden UNHCR-Richtlinien ist für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keineswegs unbedingt ein soziales Netzwerk erforderlich, um im Falle einer Niederlassung in den urbanen Zentren Kabul, Herat und Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage vorzufinden, zumal die Zumutbarkeit einer Niederlassung in urbanen Zentren nach den Feststellungen auch ohne Bestehen des sozialen oder familiären Netzwerks zumutbar ist (vgl. in diesem Sinne zuletzt etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0157; 20.9.2017, Ra 2017/19/0205; 20.9.2017, Ra 2017/19/0190; 10.8.2017, Ra 2016/20/0389; 8.8.2017, Ra 2017/19/0118; 20.6.2017, Ra 2017/01/0023; 19.6.2017; Ra 2017/19/0095; VfGH 11.6.2018, E 941-942/2018-14 ua [Rz 21]; speziell zu Mazar-e Sharif und Herat vgl. zuletzt die Revisionszurückweisungen des VwGH jeweils vom 23.1.2019, Ra 2018/19/0578-11, Ra 2018/19/0590-5 und Ra 2018/19/0704-4).

Was die generelle Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung betrifft, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet der Möglichkeit einer Rückkehr nach Kabul ausgehend von den in den oben zitierten UNHCR-Richtlinien (vgl. insb. S 127) zuletzt dargelegten Sicherheitsbedenken für dort lebende Zivilisten, die Möglichkeit offen stünde, sich alternativ zu einer Rückkehr nach Kabul in Mazar-e Sharif anzusiedeln, das in einer laut den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen Provinz mit einer im landesweiten Vergleich stabilen Sicherheitslage mit einer in Relation zur Einwohnerzahl vergleichsweise geringen Anzahl an zu verzeichnenden sicherheitsrelevanten Vorfällen, gelegen ist. Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über die genannte Stadt und es besteht trotz vereinzelten Anschlägen und Angriffen regierungsfeindlicher Gruppen keine derartige Gefahrenlage, die ein reales Risiko für eine Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers darstellen würde, eine Einschätzung die zuletzt auch von EASO geteilt wurde (vgl. EASO - Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 79).

In der Stadt Herat besteht eine Präsenz aufständischer Kräfte nur eingeschränkt und findet willkürliche Gewaltausübung bloß auf so niedrigem Niveau statt, dass für Zivilpersonen kein reales Risiko besteht, Opfer nicht zielgerichteter Gewalt zu werden (vgl. EASO - Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 82).

Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einem Sohn und zur Mutter dieses Sohnes ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Diese Bindungen sind allerdings nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers nur in sehr geringer Intensität entwickelt, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben 2014 durch die Ausreise der Mutter seines Sohnes und seines Sohnes aus Russland von diesen getrennt wurde und er seither auch nach seiner illegalen Einreise in Österreich nicht mehr mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Überdies lehne nach Angaben des Beschwerdeführers die Mutter seines Sohnes den Kontakt mit dem Beschwerdeführer ab und habe der Beschwerdeführer selbst seinen Sohn in den letzten dreieinhalb Jahren nur vier Mal gesehen und halte Kontakt über technische Medien. Die Behörde hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass infolge der Schließung durch eine telefonische Ferntrauung eine für den österreichischen Rechtsbereich gültige Ehe nicht vorliegt. Die in nur geringem Intensität ausgeprägten Bindungen stehen daher der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer nicht entgegen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass diese Bindungen auch bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2018 vorgelegen sind, wobei sie jedoch angesichts der zu unpräzise erfolgten Angaben des Beschwerdeführers über seine Angehörigen damals im Verfahren nicht festgestellt werden konnten. Sie bilden somit allerdings ebenfalls keine Neuerung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese - abweichend von §§ 28, 31 VwGVG - aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG mit "Beschluss" zu treffen.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") bedeutet, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig) abgewiesen worden war und darin eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG aberkennen "kann". Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen bereits in der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers nach Frankreich. Die weiteren bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 AsylG sind erfüllt: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Z 1), der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist (Z 2) und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Beschwerdeführer und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Im vorliegenden Fall kann schon bei einer Grobprüfung gesagt werden, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Das den Folgeantrag begründende Vorbringen gleicht jenem des Erstverfahrens. Dies bildet aber auch keine Neuerung, weil es nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Geschehnissen bzw. Verhältnissen aufbaut, die bereits vor Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden hätten.

Anhaltspunkte dafür, dass es hinsichtlich der zumutbaren Rückkehr des Beschwerdeführers zu einer relevanten Verschlechterung, vor allem in der Stadt Kabul, für die im Erstverfahren von einer zumutbaren Rückkehrmöglichkeit ausgegangen wurde gekommen wäre, ergeben sich aus dem vorhandenen Beweismaterial aber schon bei einer Grobprüfung nicht; darüber hinaus haben sich aus den Länderfeststellungen weitere Rückkehroptionen nach Herat und Mazar-e Sharif ergeben, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

Dasselbe gilt für die Beurteilung des mit der Abschiebung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht. Daher war die Beschwerde mit Beschluss (§ 22 Abs 10 AsylG) und ohne Verhandlung (§ 22 Abs. 1 BFA-VG) abzuweisen und die Aberkennung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, illegale Ausreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W192.2128137.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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