TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/16 W165 2135672-2

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Veröffentlicht am 16.05.2019
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Entscheidungsdatum

16.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W165 2135672-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, Zl. 1073466110-190359477, zu Recht erkannt:

A)

In teilweiser Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach unberechtigter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.09.2016, VZ 150663738, gemäß den §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß den §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter einem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Eine gegen den zit. Bescheid des BFA vom 08.09.2016 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2018, GZ: W253 2135672-1/16E, abgewiesen und ist dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

Nach erfolgter Rücküberstellung aus Deutschland brachte der BF am 08.04.2019 abermals einen (den verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein (Folgeantrag).

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 30.04.2019 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde ein befristetes Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.) und dem BF die Unterkunftnahme in der BS West AIBE Thalham aufgetragen (Spruchpunkt VIII.).

Im Bescheid des BFA vom 30.04.2019 wurde zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Im Falle einer Überstellung nach Afghanistan sei der BF keiner dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt neu entstandene Tatsachen aufweisen müsse, die asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen müssten. Dass der BF an schweren lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würde, sei weder behauptet worden noch aus der Aktenlage ersichtlich. Die Taubheit des linken Ohres sei schon im Vorverfahren bekannt und berücksichtigt worden. Laut einem Röntgenbefund vom 18.04.2019 sei ein sonographisch suspekter Lymphknoten im Kieferwinkelbereich festgestellt worden. Laut Information der Leiterin der Betreuungsstelle sei in der 17. Kalenderwoche eine Befundbesprechung bei einem HNO vorgesehen. Im gegenständlichen Verfahren seien die Ausreisegründe aus dem ersten Asylverfahren wiederholt worden und habe sich das Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren gestützt, in welchem nicht glaubhaft gemacht werden habe können, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Daher könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Der BF würde daher faktisch die Auseinandersetzung mit den bereits im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehren. Dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara einer Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, habe schon im Vorverfahren ausgeschlossen werden können und würde sich auch aus den aktuellen Länderfeststellungen nicht ergeben. Bei Einsicht in die aktuellen Länderfeststellungen bei Folgeantragstellung hätte sich - gegenüber jenen aus der Entscheidung im Erstverfahren - keine objektive Änderung im Herkunftsstaat von Relevanz ergeben, aufgrund der eine Neuentscheidung über den gegenständlichen Folgeantrag als zwingend anzusehen wäre. Auch wenn sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens Anschläge in Kabul und in der Heimatprovinz des BF ereignet hätten, so sei schon im Vorverfahren festgestellt worden, dass eine Rückführung nach Mazar-e Sharif sowie nach Herat möglich sei und der BF dort auch unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden könne. Zudem gehe aus den Länderfeststellungen klar hervor, dass zumindest die Provinz Balk nicht von Dürre und anschließenden Überflutungen betroffen gewesen sei. Die von Amtswegen berücksichtigte Ländersituation habe keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht. Der BF sei den Länderfeststellungen zu Afghanistan nicht substantiell entgegengetreten.

Gegen den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid brachte der BF am 10.05.2019 fristgerecht Beschwerde ein. Darin führte der BF zusammenfassend aus, dass er seinen Gesundheitszustand betreffend nochmals betonen wolle, dass er bereits auf seinem linken Ohr taub sei und auch das rechte Ohr empfindlich sei. Auf Anraten seines Arztes solle er sein Ohr vor Lärmbelästigungen schützen, was gerade in Afghanistan, wo täglich mit Bombenanschlägen und Explosionen zu rechnen sei, nahezu unmöglich sei. Nach einer Abschiebung nach Afghanistan drohe ihm somit Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtern würde. Darauf sei seitens der Erstbehörde zu wenig eingegangen worden. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan gehe aus den, dem angefochtenen Bescheid angefügten LIB hervor, dass diese weiterhin volatil bleibe.

Mit der Beschwerdevorlage vom 10.05.2019, beim BVwG am 14.05.2019 eingelangt, beantragte das BFA die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unter einem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnisses nicht zuzuerkennen.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Das BFA hat dargelegt, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Asylverfahren lediglich die Ausreisegründe aus dem ersten Asylverfahren wiederholt und daher nicht glaubhaft machen habe können, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, weshalb kein neuer Sachverhalt vorliege. Auch hat das BFA ausgeführt, dass keine relevante Änderung der Lage in Afghanistan seit der Rechtskraft des Vorbescheides eingetreten wäre bzw. eine Rückkehrentscheidung des BF nach Afghanistan weiterhin zulässig wäre.

Angesichts des Vorbringens des BF während des Verfahrens vor dem BFA wie auch in seiner Beschwerde ist auf der Grundlage der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt aktuell zur Verfügung stehenden Aktenlage nicht anzunehmen, dass die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde - nach dem Ergebnis einer Grobprüfung - nicht glaubhaft erstattet.

Der Beschwerde war daher gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Prüfung, ob eine Verletzung von Menschenrechten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2135672.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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