TE Bvwg Beschluss 2019/5/20 W107 2191641-1

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Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31

Spruch

W107 2191641-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK in der Beschwerdesache der XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :

A)

I. Gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG wird der Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2019 betreffend die Beschwerdeführerin XXXX , GZ: W107 2191641-1, dahingehend berichtigt, dass das hierin angeführte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin anstatt " XXXX " richtigerweise " XXXX " zu lauten hat.

II. Gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG werden der Kopf und der Spruch der gekürzten Ausfertigung des am 28.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2019, GZ W107 2191641-1/9E, dahingehend berichtigt, dass der hierin angeführte Vorname der Beschwerdeführerin anstatt " XXXX " richtigerweise " XXXX " zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2019 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Aufgrund eines Versehens wurde im Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 28.03.2019 ein falsches Geburtsdatum der am XXXX geborenen Beschwerdeführerin angegeben.

2. Mit Datum vom 12.04.2019, GZ W107 2191641-1/9E, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis vom 28.03.2019 gekürzt ausgefertigt. Aufgrund eines Versehens wurde der Vorname der Beschwerdeführerin sowohl im Kopf als auch im Spruch der gekürzten Erkenntnisausfertigung mit " XXXX " anstelle richtigerweise mit "

XXXX " wiedergegeben.

3. Mit Eingabe vom 23.04.2019 ersuchte die ausgewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um Berichtigung sowohl des im Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 28.03.2019 angeführten Geburtsdatums der Beschwerdeführerin auf " XXXX " als auch des im Kopf und im Spruch der gekürzten Erkenntnisausfertigung vom 12.04.2019 angeführten Vornamens der Beschwerdeführerin auf "

XXXX ".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Berichtigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 28.03.2019 und der gekürzten Erkenntnisausfertigung vom 12.04.2019:

Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich sowohl bei der unrichtigen Anführung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 28.03.2019 als auch bei der unrichtigen Wiedergabe des Vornamens der Beschwerdeführerin im Kopf und im Spruch der gekürzten Erkenntnisausfertigung vom 12.04.2019, GZ: W107 2191641-1/9E, um offenkundige, gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Berichtigung zugängliche, Schreibfehler.

Das mündlich verkündete Erkenntnis vom 28.03.201 sowie die gekürzte Erkenntnisausfertigung vom 12.04.2019, GZ: W107 2191641-1/9E, waren daher entsprechend zu berichtigen.

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2191641.1.01

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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