TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/22 W276 2196187-1

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Entscheidungsdatum

22.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W276 2196182-1/11E

W276 2196184-1/13E

W276 2196187-1/9E

W276 2213690-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 11.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert Wallisch als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX 2) XXXX geboren am XXXX 3) XXXX geboren am XXXX und

4) XXXX geboren am XXXX alle StA. Afghanistan, 3) und 4) vertreten durch XXXX , alle vertreten durch RA Mag. Julian MOTAMEDI, für diesen anwesend: RAA Mag. Denissa Delia CRACIUN, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, St. Georgen im Attergau betreffend XXXX vom 20.04.2018 zu Zl. XXXX betreffend XXXX vom 20.04.2018 zu Zl. XXXX betreffend XXXX vom 20.04.2018 zu Zl. XXXX betreffend XXXX vom 20.04.2018 zu Zl. XXXX zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, sowie XXXX , geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG, XXXX , geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG und XXXX , geboren am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W276.2196187.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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