TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/29 W254 2145190-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Entscheidungsdatum

29.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W254 2145190-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2018 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF" genannt) stellte erstmals am 24.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid vom 24.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig sei.

1.3. Der BF erhob gegen den unter Pkt. 1.2. angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W103 2145190-1/6E vom 27.11.2017 wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2018 erteilt.

1.4. Den nun gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte der BF am 13.06.2018. Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dazu befragt, was sich seit rechtskräftigem Abschluss (27.11.2017) des ersten Asylverfahrens geändert habe, gab er an, dass seine Tochter, sein Sohn und seine Frau einen positiven Asylbescheid bekommen hätten und er den gleichen Schutz wie seine Familie erhalten möchte. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst um sein Leben.

1.5. Am 12.09.2018 wurde der BF vor der belangten Behörde im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Darin gab er eingangs an, seine jetzige Ehefrau erst in Österreich kennengelernt und geheiratet zu haben. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert, er möchte jedoch den gleichen Asylstatus wie seine Frau und Kinder erhalten.

1.6. Mit dem im Spruch angegebenen Bescheid wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 24.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.7. Gegen den im Spruch genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht bei der belangten Behörde am 04.10.2018 einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass seiner minderjährigen Tochter zu Unrecht nur in Ableitung von deren Mutter der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Aufgrund der in Somalia regelmäßig vorkommenden Genitalverstümmelungen an kleinen Mädchen komme seiner Tochter ein eigener Asylgrund zu. Dieser sei jedoch nicht zuzumuten gewesen, ihren schlussendlich doch positiven Asylbescheid zu bekämpfen. Hätte die belangte Behörde nicht gegen ihre amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen, dann hätte sie einen eigenen Asylgrund für seine Tochter festgestellt, womit dem BF abgeleitet der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:

-

Der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde gegen den Bescheid

-

Sämtliche vorgelegte Beweismittel,

-

Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.).

2.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:

Der BF ist ein männlicher, volljähriger, verheirateter, somalischer Staatsbürger und sunnitischer Moslem. Sein Geburtsort ist Baraawe; die Muttersprache des BF ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht.

Der BF stellte am 24.04.2015 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2015 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W103 2145190-1/6E vom 27.11.2017 wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2018 erteilt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Am 13.06.2018 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Der BF hat im gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Er stützte seinen Antrag lediglich auf den Umstand, den gleichen Schutzumfang wie seine in Österreich lebende Familie zu erhalten.

Hinsichtlich der individuellen Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, keine maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Der BF lebt als subsidiär Schutzberechtigter gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen - in Österreich im Jahr 2017 bzw. 2018 geborenen - Kindern, einer Tochter und einen Sohn, in Österreich. Seine Ehefrau hat er erst in Österreich kennengelernt und ebenda im Jahr 2016 geheiratet. Seiner Ehefrau wurde mit Bescheid vom 03.06.2015 der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt. Den minderjährigen Kindern wurden ebenfalls der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 zuerkannt.

Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

2.1.1. Zur Sicherheitslage in Somalia (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden):

Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).

Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). [...]

Quellen: [...]

Bundesstaat South West State (SWS; Lower Shabelle, Bay, Bakool)

Die Macht der Regierung des SWS reicht kaum über Baidoa hinaus. In vielen nicht von der al Shabaab kontrollierten Orten in Bay und Bakool bestehen nur rudimentäre Verwaltungen, die oftmals von Äthiopien organisiert worden sind. Die al Shabaab kontrolliert viele Straßenverbindungen und ländliche Gebiete (BFA 8.2017). Im Dezember 2017 hat der SWS begonnen, Bezirksräte für Baidoa, Baraawe und Berdale aufzustellen. Der Bezirksrat für Xudur war bereits im Oktober eingerichtet worden, auch ein Bürgermeister wurde ernannt (UNAMIS 20.12.2017).

Der Regierung ist es mit internationaler Unterstützung gelungen, eine eigene kleine Armee aufzubauen, die South West State Special Police Force (SWSSPF) (BFA 8.2017).

Die al Shabaab hat 2017 einige Gebiete im Shabelle-Tal zurückgewonnen, darunter die Stadt Bariire. Regierungskräfte hatten sich von dort aus Protest gegen Rückstände bei der Auszahlung des Soldes zurückgezogen (ICG 20.10.2017). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind besonders hart von der Gewalt betroffen (DIS 3.2017). Einerseits bildet das Dreieck Afgooye-Mogadischu-Merka das einsatztechnische Schwergewicht der al Shabaab (BFA 8.2017). Andererseits ist die Gewalt im Gebiet eher von Clanauseinandersetzungen geprägt, als von al Shabaab (DIS 3.2017). Die drei maßgeblichen Akteure im Dreieck sind folglich AMISOM, Milizen und al Shabaab. Dabei kommt es in und um Afgooye häufig zu Anschlägen und Angriffen (BFA 8.2017). Zwar wird Afgooye von AMISOM kontrolliert (DIS 3.2017), doch ist die al Shabaab bereits mehrfach in die Stadt eingedrungen und hat die SNA dort auch regelmäßig zurückgeworfen. Genauso regelmäßig ist die al Shabaab aus Afgooye auch wieder abgezogen. Al Shabaab hat bisher nicht erkennen lassen, dass sie die Stadt länger besetzt halten oder mit der dort stationierten AMISOM den Kampf aufnehmen möchte (BFA 8.2017).

Qoryooley wird zwar von AMISOM kontrolliert (DIS 3.2017), doch ist das Gebiet gefährdet. Gleichzeitig gibt es in diesem Gebiet auch Clan-Konflikte, v.a. zwischen Habr Gedir, Biyomaal und Rahanweyn. Die Fruchtbarkeit der Gegend ist ein Mitgrund für die Dichte an Gewalttätigkeiten. Es kommt häufig zum Streit über Ressourcen; und viele Clans sind involviert. Die al Shabaab und AMISOM ergreifen im Rahmen derartiger Konflikte Partei (BFA 8.2017).

Clanauseinandersetzungen in Lower Shabelle, bei welchen in erster Linie Habr Gedir, Biyomaal und Digil involviert sind, dauern seit 2014 an. Nach der kurzfristigen Übernahme von Merka durch die al Shabaab im Februar 2016, bei welcher sich offenbar Milizen der Habr Gedir und Elemente der somalischen Armee auf die Seite der Islamisten geschlagen hatten, haben sich die Biyomaal mit AMISOM alliiert. Dahingegen haben sich Netzwerke der Habr Gedir auf die Seite der al Shabaab gestellt (SEMG 8.11.2017).

In der Folge hat al Shabaab bereits im Oktober 2016 mit dem Verbrennen und Plündern von Biyomaal-Dörfern begonnen (SEMG 8.11.2017); bei Kämpfen zwischen Habr Gedir und Biyomaal in Lower Shabelle wurden 2016 insgesamt 28 Zivilisten getötet (USDOS 3.3.2017). Die Situation ist im Mai 2017 eskaliert (SEMG 8.11.2017), als mindestens achtzehn Dörfern zwischen Merka und Afgooye Häuser von Biyomaal verbrannt und zahlreiche Menschen vertrieben wurden. Außerdem wurden Dutzende Menschen entführt und in einem provisorischen Lager in Mubarak gefangen gehalten (HRW 26.7.2017). 2017 ging al Shabaab gegen die Biyomaal vor. Ganze Dorfbevölkerungen wurden aus dem Gebiet zwischen Merka und Afgooye vertrieben (BFA 8.2017). Im August 2017 kam es zwischen Milizen der Biyomaal auf der einen und Milizen der Habr Gedir und al Shabaab auf der anderen Seite zum Streit um die Stadt Merka (SEMG 8.11.2017).

Merka wurde 2013 von AMISOM eingenommen, doch ist die Präsenz der al Shabaab im Umland groß und die Gruppe konnte wiederholt nach Merka vordringen (DIS 3.2017). Gegenwärtig ist die Lage von Merka reichlich verworren und Änderungen unterworfen (BFA 8.2017). Im Herbst 2016 hat AMISOM die Stellungen in der Stadt geräumt. Allerdings befindet sich in der unmittelbaren Peripherie von Merka weiterhin ein Stützpunkt der AMISOM (DIS 3.2017; vgl. BFA 8.2017). Die dort stationierten ugandischen Truppen unternehmen auch sporadische Patrouillen in die Stadt. In Merka gibt es eine funktionierende Verwaltung und einen vom SWS eingesetzten District Commissioner. Die Stadtverwaltung betreibt eine Stadtpolizei und eine Polizeistation. Kräfte der SNA befinden sich hingegen keine in der Stadt (BFA 8.2017). Es kann attestiert werden, dass weder AMISOM noch al Shabaab die Stadt kontrollieren (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). Lokale Milizen¿(Biyomaal und Habr Gedir) spielen eine bedeutende Rolle (BFA 8.2017). Wer die Stadt effektiv kontrolliert, ist unklar (DIS 3.2017) Aus der Stadt Baraawe kommen seit Monaten keine Meldungen mehr über relevante Gefechte. Die Stadt scheint ruhig zu sein, es gibt einen Stützpunkt der AMISOM. Am Stützpunkt Bali Doogle sind größere Kräfte der SNA stationiert, darunter die Spezialeinheit Danaab. Außerdem befinden sich dort ein Ausbildungsstützpunkt der USA sowie eine Drohneneinsatzbasis (BFA 8.2017). Sablaale und Kurtunwaarey werden von al Shabaab kontrolliert (DIS 3.2017).

Al Shabaab kontrolliert weiterhin große Gebiete von Bay und Bakool. Die Gruppe betreibt dort auch mindestens drei Ausbildungslager (SEMG 8.11.2017).

Die Sicherheitslage in Baidoa hat sich in den vergangenen Monaten verbessert. Die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Regelmäßig kommt es zu Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen AMISOM-Truppen angewiesen. Al Shabaab scheint in der Lage zu sein, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BFA 8.2017).

Polizisten der SWSPF sind auch in Qansax Dheere und in Bakool stationiert. Stützpunkte der SWS Special Police Force (SWSSPF) befinden sich in Baidoa, Buur Hakaba und Goof Gaduud. Stützpunkte von anti-al-Shabaab-Kräften in der Region Bay befinden sich in Berdale, Baidoa, Buur Hakaba, Awdiinle, Leego, Qansax Dheere und Bush Madina (BFA 8.2017). Der Ort Leego wurde Anfang August von al Shabaab eingenommen, nachdem AMISOM von dort abgezogen war (JF 15.8.2017).

In der Region Bay ist die al Shabaab relativ aktiv, ihr dortiger Schwerpunkt befindet sich östlich der Verbindungsstraße von Baidoa nach Waajid. Generell kontrollieren die Islamisten mit Ausnahme der genannten Garnisonsstädte die gesamte Region Bay. Einfluss und Kontrolle der Regierung enden nur wenige Kilometer außerhalb von Baidoa (BFA 8.2017).

Die SWS-Administration hat für Bakool einen Gouverneur installiert, dieser hat aber nur in Xudur Einfluss. In Xudur befindet sich auch ein größerer Stützpunkt der SNA. Ein ca. 20km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien wird als frei von al Shabaab bezeichnet. Dort ist auch die äthiopische Liyu Police aktiv. Außerdem operieren hier unabhängige Clan-Milizen. Insgesamt steht die Verwaltung von Bakool massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen. Al Shabaab kontrolliert weite Teile der Region (BFA 8.2017).

Stützpunkte von anti-al-Shabaab-Kräften in der Region Bakool befinden sich in Yeed, Rab Dhuure, Garas Weyne, Buur Dhuxunle, Xudur, Waajid, Abeesale, Ato und Ceel Barde (BFA 8.2017).

In den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 2,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 100 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 64 dieser 100 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 116 derartige Vorfälle (davon 70 mit je einem Toten). [...]

Quellen: [...]

Benadir / Mogadischu:

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017).

Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).

Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).

Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017).

Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).

Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Morde und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017).

[...]

In Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 120 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 102 dieser 120 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 217 derartige Vorfälle (davon 186 mit je einem Toten). [...]

Quellen: [...]

2.1.2. Zur Situation der Minderheiten und Clans (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018, zuletzt aktualisiert am 03.05.2018, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden):

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.1.2017). Allerdings waren Regierung und Parlament für lange Zeit entlang der sogenannten

"4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017).

Die Minderheiten sind im somalischen Parlament und der somalischen Regierung vertreten, ihre Stimme hat aber wenig Gewicht. Weder das traditionelle Recht xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen die Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. (SEM 31.5.2017). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 3.3.2017). Einzelne Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Gabooye) leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.1.2017).

Minderheitengemeinden sind überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 3.3.2017).

Gruppen wie die Rahanweyn, die Bantu oder die Madhiban können nur in geringerem Ausmaß auf Rücküberweisungen durch Angehörige in der Diaspora zählen, da sich in der Diaspora verhältnismäßig wenige Rahanweyn und Bantu finden (SEMG 8.11.2017).

Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen: [...]

Allgemeine Menschenrechtslage

Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.1.2017).

Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.1.2017). Es kommt zu extralegalen Tötungen durch von mit der Regierung alliierten Milizen (AI 22.2.2017). Es liegen keine Berichte über Verschwindenlassen vor (AA 1.1.2017).

Bei Kämpfen unter Beteiligung von AMISOM, Regierung, Milizen und al Shabaab kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017).

Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen; im Jahr 2016 waren davon v. a. Merka, Galkacyo und die Region Hiiraan betroffen (USDOS 3.3.2017).

Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die in manchen Fällen auch als Kriegsverbrechen bezeichnet werden können (AI 22.2.2017). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 3.3.2017). In Süd-/Zentralsomalia werdenextralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.1.2017).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Verschwindenlassen (durch al Shabaab); Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 3.3.2017).

Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017, BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (EASO 2.2016; vgl. AI 22.2.2017). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet (AA 1.1.2017; vgl. AI 22.2.2017). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). [...]

Quellen: [...]

3. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

3.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher staatlicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name und das Geburtsdatum dienen lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Geburtsort, zur Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen und seinem Familienstand ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF im behördlichen Verfahren. Die vom BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren gleichbleibend, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keine Veranlassung sieht, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen zu seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Aussagen im behördlichen Verfahren und aus dem Akteninhalt sowie aus den diesbezüglich amtswegig eingeholten Auszügen aus dem ZMR und GVS.

Das jeweilige Datum seiner Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben im behördlichen Verfahren und im Rahmen seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin gab er gleichbleibend an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe und beschränkte er sich in seinen Ausführungen darauf, denselben Schutzstatus wie seine Familie erhalten zu wollen. In diesem Zusammenhang wird näher auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018, welches bereits von der belangten Behörde in das Verfahren eingebracht und im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, und den darin jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt A) Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrages:

Der BF stellte nach rechtskräftigem Abspruch über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz am 13.06.2018. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage, ob die Erstbehörde eine solche Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdebehörde diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage die in Betracht kommende Sache des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493 mwN). Ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG hat daher zu unterbleiben, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K17).

Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Verfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Nach der ständigen Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 30.06.2005, Zl. 2005/18/0197; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029 mwN; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, 24.05.2018, Ra 2018/19/0187). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache materiell entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226, mwN). Im gegenständlichen Fall ist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2017 in der Sache betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht inhaltlich entschieden worden. Somit ist der Bescheid vom 24.11.2015 als Vergleichsbescheid heranzuziehen.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber (Beschwerdeführer) auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Im gegenständlichen Fall hat der BF zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz klar und eindeutig ausgeführt, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Sein Vorbringen erschöpfte sich vielmehr in seinem Hinweis, den gleich Schutzumfang wie seine Familie bekommen zu wollen. Da der BF nicht vor seiner Einreise mit seiner derzeitigen Ehefrau verheiratet war, ist die Ableitung des Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ausgeschlossen. Beim BF handelt es sich zwar um einen "Familienangehörigen" seiner beiden minderjährigen Kindern iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Eine Ableitung des Status des Asylberechtigten von seinen Kindern scheidet für den BF deshalb aus, weil aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 die das Familienverfahren betreffenden Bestimmungen "auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt [gemeint ist das Familienverfahren] zuerkannt wurde" nicht anzuwenden sind, "es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind". Da den Asylanträgen seiner Kinder lediglich gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 stattgegeben worden ist, scheidet eine weitere Ableitung auf den BF aufgrund der Regelung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 aus. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Verletzung der Ermittlungspflicht in Bezug auf die seiner Tochter drohenden Genitalverstümmelung, kann daran nichts ändern, zumal der diesbezügliche Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Damit wurde keine Sachverhaltsänderung dargetan, die ein asylrelevantes neues Vorbringen darstellt bzw. eine andere rechtliche Beurteilung nach sich gezogen hätte. Der BF hat somit weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde eine Sachverhaltsänderung behauptet, die die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtfertigen könnte.

Da sohin der BF hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine asylrelevante Sachverhaltsänderung vorgebracht hat, die einen Folgeantrag rechtfertigt, erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages als richtig.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 68 AVG als unbegründet abzuweisen.

Zur Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides:

Da die belangte Behörde irrtümlicherweise das Datum der ersten Asylantragstellung im Spruch angegeben hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass auf das Datum des Folgeantrags, nämlich der 13.6.2018 Bezug genommen wird. Im Übrigen hat die belangte Behörde im Verfahrensgang und bei den Feststellungen jeweils das richtige Datum des Folgeantrags - nämlich der 13.06.2016 - angeführt. Das Datum der Folgeantragstellung war daher im Spruch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts richtigzustellen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zweifellos feststeht. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor, weshalb kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Die belangte Behörde hat sich durch detaillierte Befragung ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt. Der Sachverhalt wurde somit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein asylrelevantes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter bzw. erfolgreicher Weise entgegen. Vielmehr werden in der Beschwerde nur Umstände angeführt, welche das bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seiner Tochter betrifft. Insgesamt wurde daher in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder ein darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Das Bundesverwaltungsgericht ist von Tatsachen ausgegangen, die bereits im Bescheid auf unbedenkliche Weise festgestellt wurden. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der belangten Behörde immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Seit der Erhebung der Beschwerde haben sich keine wesentlichen Veränderungen der Lage in Somalia ergeben. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Zudem waren dem Asylakt sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

4.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

entschiedene Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W254.2145190.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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