TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/17 98/11/0199

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien IV, Prinz Eugen-Straße 34, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Juni 1998, Zl. MA 15-II-BEG 148/97, betreffend Anerkennung als begünstigte Behinderte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. März 1997 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 1 Abs. 2, § 3 und § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1970 "in der derzeit geltenden Fassung" abgewiesen; die Beschwerdeführerin sei auf Grund des Grades ihrer Behinderung von 30 v.H. diesem Personenkreis nicht zuzuzählen.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Dem angefochtenen Bescheid liegt ein von der belangten Behörde als Berufungsbehörde eingeholtes Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Wien vom 8. Jänner 1998 zugrunde. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwendungen wurde sie einer ergänzenden orthopädischen Begutachtung unterzogen. Mit Schreiben vom 23. April 1998 teilte das Gesundheitsamt der Stadt Wien der belangten Behörde mit, daß auch diese fachärztliche Begutachtung zu keiner anderen Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin führen könne.

Das Gutachten vom 8. Jänner 1998 listet - sowohl in seiner ursprünglichen Fassung als auch in Berücksichtigung der ergänzenden Begutachtung - zwei Gesundheitsstörungen auf: Den Ersatz des linken Kniegelenks durch eine Prothese ("mit ausgezeichnetem postoperativen Ergebnis") mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. sowie Neuralgien im Bereich des Plexus brachialis und lumbosacralis mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H., wobei diese Gesundheitsschädigung auch im Zusammenhang mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursache.

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, daß - neben dem orthopädischen - kein internistischer Befund eingeholt worden sei; allenfalls hätte auch ein neurologischer Befund eingeholt werden müssen. Die Verfasserin des Gutachtens vom 8. Jänner 1998 weise auch offensichtlich keine Facharztausbildung auf.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren nie die Erforderlichkeit weiterer fachärztlicher Befundaufnahmen geltend gemacht - weder ausdrücklich noch konkludent. Ihr Berufungsvorbringen bezog sich lediglich auf ihre Knieprothese und auf Schmerzen in Gelenken und Wirbelsäule. In ihrer im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom 16. Februar 1998 machte sie ebenfalls nur "Schmerzen, Anschwellungen, Lähmungserscheinungen im Kniebereich" geltend. Dieses Vorbringen versetzte die belangte Behörde nicht in die Notwendigkeit der Einholung von Befunden auch anderer medizinischer Fachrichtungen. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang besonders hervorgehobene Hypertonie bildete im Verwaltungsverfahren insofern kein maßgebliches Thema, als die letzte darauf bezughabende Angabe der Beschwerdeführerin am 8. Jänner 1998 dahin ging, daß der - ursprünglich als hoch bezeichnete - Blutdruck gesunken und eher zu niedrig sei, sodaß der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie außer dem orthopädischen keinen weiteren Facharzt-Befund eingeholt hat. Da der entscheidende orthopädische Befund von einem Facharzt stammt, spielte der Umstand, daß es sich bei der Verfasserin des Gutachtens vom 8. Jänner 1998 allenfalls nicht um eine Fachärztin handelt, keine Rolle.

Die Beschwerdeführerin bekämpft weiters die Einschätzung des Grades ihrer Behinderung auf Grund der zweitgenannten Gesundheitsstörung mit (lediglich) 10 v.H.; das Gutachten sei in dieser Hinsicht nicht vollständig und unschlüssig.

Die Einschätzung der in Rede stehenden Gesundheitsstörung war Gegenstand einer Ergänzung des Gutachtens vom 8. Jänner 1998 auf Grund einer Ergänzung des fachärztlichen Befundes. In dieser Gutachtensergänzung wird ausgeführt, daß es im Hinblick auf die Befundergänzung zu keiner anderen Einschätzung des Grades der Behinderung komme. Von einer Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte, kann nicht gesprochen werden. Eine Unrichtigkeit des Gutachtens könnte nur durch ein Gegengutachten dargetan werden. Im übrigen wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, würde die durch die Neuralgien hervorgerufene Gesundheitsstörung - wie in der Beschwerde behauptet - mit 20 oder 30 v.H. eingeschätzt werden, weil sich dadurch keineswegs zwingend ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. der Behinderung ergeben hätte (vgl. die Regelung des § 3 der zu § 7 Abs. 2 KOVG ergangenen Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965 über die Einschätzung des Grades der Behinderung bei Zusammentreffen mehrerer Leiden).

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110199.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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