TE Bvwg Beschluss 2019/6/5 W156 2204524-1

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Veröffentlicht am 05.06.2019
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Entscheidungsdatum

05.06.2019

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §7

Spruch

W156 2204524-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des M XXXX J XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 10.07.2018, BZ: XXXX betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird mangels rechtskraftfähigen Bescheides gemäß

31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) DIE REVISION IST GEMÄß ART 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.07.2018, BZ: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der M XXXX P XXXX XXXX gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichtend gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2017 bis Juni 2017 von € 476,06 zuzüglich Verzugszinsen aus € 476,06 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe ab dem 02.06.2019 binnen 14 Tagen zur Entrichtung vorgeschrieben.

2. Mit Vermerk "Ortsabwesenheit bis 23.11.2018" wurde der Rückscheinbrief am 11.07.2018 an die belangte Behörde rückgemittelt.

3. Mit Schreiben vom 09.08.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.08.2018, erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" gegen die Festsetzung des Betrages von € 476,06.

4. Mit Schreiben vom 21.08.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2019 einen Mängelbehebungsauftrag, in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens insbesondere anzugeben, wann ihm der angefochtene Bescheid zugegangen ist.

5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde mit Vermerk "Ortsabwesenheit bis 30.04.2019" an das Bundesverwaltungsgericht rückgemittelt.

6. Dem Beschwerdeführer wurde der Mängelbehebungsauftrag ein weiteres Mal am 03.05.2019 per Rsa übermittelt.

7. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem BF am 07.05.2019 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, jedoch nicht behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß zugestellt.

Der BF brachte mit Schreiben vom 09.08.2018 eine mangelhafte Beschwerde ein; diesbezüglich wird auf die obige Darstellung im Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die nicht erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis und wird von der belangten Behörde auch im Vorlageschreiben vom 21.08.2018 vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 ZustellG lautet:

"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Zu A)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.10.2017, Zl. Ra 2017/20/0290, ausgesprochen, dass gemäß § 7 ZustG, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt gelte, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Dabei müsse es sich um das zuzustellende Dokument handeln. [...] Auch vermöge die bloße Kenntnis vom Vorhandensein eines zuzustellenden Dokuments (hier: des Bescheides) Zustellwirkungen nicht zu entfalten (vgl. VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103, sowie VfGH 26.6.1996, B 793/95; VwGh vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/05/0013;

Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original [...] tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173).

Da dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid nicht tatsächlich zugekommen ist und daher nicht zugestellt wurde, wurde der angefochtene Bescheid auch nicht erlassen.

Die Beschwerde ist daher mangels rechtskraftfähigen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.

Der angefochtene Bescheid wäre im fortgesetzten Verfahren dem Beschwerdeführer daher ordnungsgemäß zuzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 ZustellG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Zurückweisung, Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2204524.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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