Entscheidungsdatum
07.06.2019Norm
ASVG §18aSpruch
W156 2211476-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von T XXXX A XXXX , XXXX straße XXXX , 5 XXXX XXXX , vertreten durch Dr. Thomas Hufnagl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 05.11.2018, HVBA- XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 05.11.2018 wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG für den Sohn der BF, T XXXX T XXXX , geboren am XXXX , für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 ausgeschlossen.
Die belangte Behörde führt in der Begründung ihrer Entscheidung zusammengefasst an, dass die BF für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterlegen sei. Damit sei eine Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die BF im bezughabenden Zeitraum lediglich bei der S XXXX XXXX AG geringfügig beschäftigt gewesen sei. Der Ausschlussgrund einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung liege daher nicht vor.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2018 vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
4. Mit Schreiben vom 16.05.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgericht der Auftrag an die BF, den Nachweis über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu übermitteln.
5. Mit Schreiben vom 29.05.2019 wurde gegenständlicher Nachweis übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit angefochtenem Beschied der belangten Behörde wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der BF für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG für den Sohn der BF, T XXXX T XXXX , geboren am XXXX , für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 mit der Begründung, dass die BF der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterlegen sei, ausgeschlossen.
Im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 war die BF jeweils bei der S XXXX XXXX AG und dem S XXXX H XXXX geringfügig beschäftigt und unterlag aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung der Vollversicherung nach dem ASVG.
Für das Kind T XXXX T XXXX wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG bezogen und bedurfte dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege durch die BF.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den im Verwaltungsverfahren von amtswegen eingeholten Auszug aus der Versicherungsdatei des Hauptverbandes für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
Der Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Auszug aus den unverdichteten Basisdaten sowie aus dem verdichteten Versicherungsverlauf. Im Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin scheint von 01.01.2013 bis 31.12.2013 die Vollversicherung aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:
§ 18a Abs. 1 ASVG in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung:
"Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
§ 18a Abs. 2 ASVG in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung:
Eine Selbstversicherung für eine Zeit ist ausgeschlossen, während der eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht (aufgehoben durch BGBl.I Nr. 2/2015) oder eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuss bezogen wird oder eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt."
Wie festgestellt und beweiswürdigend ist für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 in den Versicherungsdaten eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG erfasst und hat die Beschwerdeführerin im diesem Zeitraum Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben. Daher wurde ein Ausschlussgrund nach § 18a Abs. 2 Z1 ASVG gesetzt. und ist daher auch für diesen Zeitraum die Selbstversicherung gemäß § 18a Abs. 2 Z1 ASVG in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen.
Da für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 der zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden gesetzlichen Ausschlussgrund nach § 18a Abs. 2 Z1 ASVG für eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG erfüllt war, war die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes T XXXX T XXXX für diesen Zeitraum auszuschließen, zumal erst mit 01.01.2015 das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung als gesetzlicher Ausschlussgrund für eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG weggefallen ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Ausschlusstatbestände, Pensionsversicherung, Pflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2211476.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019