TE Bvwg Beschluss 2019/6/11 W124 1419909-3

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Entscheidungsdatum

11.06.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W124 1419909-3/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. FELSEISEN, vertreten durch Richter Mag. LEITNER, als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. XXXX , folgenden Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 24.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet eingereist war.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.05.2011, Zl. XXXX , den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und den BF nach Indien ausgewiesen.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2011, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.

4. Am 19.12.2011 wurde der BF vor der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zur mit 10.10.2011 rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung einvernommen.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.12.2017, AZ

XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG zur einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt und gemäß § 43 Abs. 1 StGB die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

6. Mit Schreiben vom 15.02.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) das Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung mit und gab die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu innerhalb von zwei Wochen. Mit Stellungnahme vom 21.02.2019 teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass die vom BF am 15.01.2013 geschlossene Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen zwischenzeitig geschieden worden wäre und der BF über einen Aufenthaltstitel der MA 35 verfüge.

7. Mit Schreiben vom 05.04.2019 teilte das BFA das Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit und gab die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu innerhalb von zwei Wochen.

8. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 10.05.2019, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden: FPG) gegen den BF ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

9. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht eingebrachte und mit 28.05.2019 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Angefochten wurden alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids und es wurde unter anderem beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem BF die Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzusprechen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 06.06.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG i.d.g.F hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hierbei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden, da es weiterer Ermittlungen bedarf. So ergibt sich weder aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid noch aus dem Akteninhalt, ob gegen den BF eine durchsetzbare Aufenthaltsbeendigung in Form einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisungsentscheidung als begünstigter Drittstaatsangehöriger besteht und sich abhängig davon im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als notwendig erweist.

Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W124.1419909.3.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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