RS Vfgh 2019/6/26 E2838/2018 ua

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art2, Art3
AsylG 2005 §8, §10, §34 Abs4, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend irakische Staatsangehörige; kein Eingehen auf Versorgungs- und Gefährdungslage für Minderjährige im Irak bzw in Bagdad

Rechtssatz

Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in den Herkunftsländerinformationen hat sich das BVwG ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen. Dementsprechend hat der VfGH wiederholt hervorgehoben, welche Bedeutung die Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige haben.

Das BVwG trifft im angefochtenen Erkenntnis keine Aussagen ausdrücklich in Bezug auf die Minderjährigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Weder trifft es Feststellungen zur Versorgungs- und Gefährdungslage für Minderjährige im Irak im Allgemeinen oder Bagdad im Besonderen, noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Begründung. Damit unterbleibt auch eine Klärung der Frage, ob die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen durch die Rückkehrentscheidungen in ihren gemäß Art2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht sind.

Durchschlagen des die Minderjährigen betreffenden Mangels gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die Eltern.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

  • E2838/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.06.2019 E2838/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2838.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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