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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/17/0148Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/17/0213 E 20.01.2020Ra 2018/17/0215 E 12.04.2019Rechtssatz
Im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurde als verletzte Verwaltungsvorschrift und als Strafsanktionsnorm gleichermaßen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Spruch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt, die Strafsanktionsnorm jedoch trotz des fehlerhaften Abspruchs im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis nicht korrigiert. Damit belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (vgl. z.B. VwGH 28.5.2018, Ra 2018/17/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170147.L01Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020