RS Vwgh 2018/8/30 Ra 2018/17/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/17/0148Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/17/0213 E 20.01.2020Ra 2018/17/0215 E 12.04.2019

Rechtssatz

Im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurde als verletzte Verwaltungsvorschrift und als Strafsanktionsnorm gleichermaßen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG angeführt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Spruch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt, die Strafsanktionsnorm jedoch trotz des fehlerhaften Abspruchs im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis nicht korrigiert. Damit belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (vgl. z.B. VwGH 28.5.2018, Ra 2018/17/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170147.L01

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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