RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2018/16/0215

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
ROG OÖ 1994 §25 Abs3 Z3
ROG OÖ 1994 §28
VwGG §34 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/16/0213 B 10.09.2019

Rechtssatz

War das Verwaltungsgericht mangels darauf abzielenden Vorbringens nicht gehalten, eine Vergleichsbetrachtung (bezüglich getrennter oder gemeinsamer Verwertung von Grundstücken hinsichtlich der Vorschreibung von Erhaltungsbeiträgen nach dem Oö. ROG) anzustellen, liegt in der Unterlassung eines Lokalaugenscheins und der - von der Revisionswerberin überdies gar nicht beantragten - Beiziehung eines Sachverständigen kein Mangel des Ermittlungsverfahrens vor, der eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160215.L02

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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