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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/16/0213 B 10.09.2019Rechtssatz
War das Verwaltungsgericht mangels darauf abzielenden Vorbringens nicht gehalten, eine Vergleichsbetrachtung (bezüglich getrennter oder gemeinsamer Verwertung von Grundstücken hinsichtlich der Vorschreibung von Erhaltungsbeiträgen nach dem Oö. ROG) anzustellen, liegt in der Unterlassung eines Lokalaugenscheins und der - von der Revisionswerberin überdies gar nicht beantragten - Beiziehung eines Sachverständigen kein Mangel des Ermittlungsverfahrens vor, der eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160215.L02Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020