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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 lita idF 2003/I/071Beachte
Rechtssatz
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG verfolgt in lit. b den Zweck, die u.a. für das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper vorgesehene Beitragspflicht auf Fälle auszudehnen, in denen die Dauer einer Zwischenlagerung das Maß überschreitet, bis zu dem sie ohne Einhaltung der Bestimmungen für Deponien zulässig ist (vgl. in diesem Sinn Eisenberger, RdU 2013, 100). Eine Vorschrift, die kürzere Zwischenlagerungen dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130006.J01Im RIS seit
09.06.2022Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022