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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §148 Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2019/13/0009 E 15.05.2019Ro 2019/13/0011 E 15.05.2019Ro 2019/13/0012 E 15.05.2019Ro 2019/13/0021 E 11.12.2019Rechtssatz
Ein Prüfungsauftrag ist nach § 148 Abs. 1 BAO von den mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organen "vorzuweisen" (vgl. VwGH 18.1.1994, 90/14/0124, VwSlg 6855 F/1994). Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass § 299 BAO sohin nicht anzuwenden wäre.
§ 148 Abs. 1 BAO ist insoweit vielmehr eine speziellere Norm zu § 97 Abs. 1 BAO; die Wirksamkeit des Bescheides tritt in diesem Fall durch Vorweisen des Prüfungsauftrags ein (vgl. Ritz, BAO6, § 148 Tz 5; vgl. auch Stoll, BAO-Kommentar, § 148, 1647). Demnach ist aber - im Hinblick auf diese speziellere Norm - ein Antrag nach § 299 BAO betreffend einen Prüfungsauftrag bis zum Ablauf eines Jahres nach Vorweisen des Prüfungsauftrages zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130014.J04Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020