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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2019/13/0009 E 15.05.2019Ro 2019/13/0011 E 15.05.2019Ro 2019/13/0012 E 15.05.2019Ro 2019/13/0021 E 11.12.2019Rechtssatz
Einer Anwendung des § 148 Abs. 4 BAO analog auch auf einen Antrag nach § 299 BAO steht ein "Analogieverbot" nicht grundsätzlich entgegen, würde sich dies doch allenfalls nur auf das materielle Recht, nicht aber auf Verfahrensrecht beziehen (vgl. etwa - zur Strafprozessordnung - RIS-Justiz RS0088780). Voraussetzung für eine analoge Anwendung wäre aber das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz - gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, VwSlg 19236 A/2015). Dass eine derartige Gleichheit in den Wertungsgesichtspunkten vorläge, ist aber schon im Hinblick auf die Unterschiede zwischen einer Bescheidbeschwerde und einem Antrag nach § 299 BAO nicht ersichtlich.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130014.J03Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020