RS Vwgh 2019/4/25 Ro 2019/13/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §148 Abs4
BAO §244
BAO §299

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2019/13/0009 E 15.05.2019Ro 2019/13/0011 E 15.05.2019Ro 2019/13/0012 E 15.05.2019Ro 2019/13/0021 E 11.12.2019

Rechtssatz

§ 148 Abs. 4 BAO normiert (wie auch die allgemeinere Regelung des § 244 BAO), dass ein "abgesondertes Rechtsmittel" gegen den Prüfungsauftrag nicht zulässig ist. Der siebente Abschnitt der BAO trägt die Überschrift "Rechtsschutz"; Punkt A (§§ 243 bis 292 BAO) ist wiederum mit "Ordentliche Rechtsmittel", Punkt B (§§ 293 bis 310 BAO) mit "Sonstige Maßnahmen" überschrieben. Der Begriff "Außerordentliche Rechtsmittel" findet dagegen in der BAO keine Verwendung. Damit spricht der bloße Wortlaut der Regelung dafür, dass ein Antrag nach § 299 BAO (als "sonstige Maßnahme") nicht als "Rechtsmittel" (ob ordentlich oder außerordentlich) iSd § 148 Abs. 4 BAO zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019130014.J01

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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