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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115Rechtssatz
Nach § 115 iVm § 269 Abs. 1 BAO ist es grundsätzlich Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes, auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln (vgl. z.B. VwGH 18.10.2018, Ro 2017/15/0022, mwN). Das Bundesfinanzgericht konnte sich daher nicht auf fehlende Ermittlungen und allfällige Beweislasten des Finanzamtes zurückziehen. Es war vielmehr seine Aufgabe, die Erhebungen des Finanzamtes zu ergänzen (oder nach § 269 Abs. 2 BAO ergänzen zu lassen) und sodann alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017130021.J01Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019