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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Gegenstand der Verletzung der österreichischen Rechtsordnung iSd § 6 IPRG müssen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. die Frage, ob das anzuwendende Recht gegen österreichischen ordre public verstößt, ist jeweils nach der konkreten Situation zu beurteilen (vgl. OGH 28.2.2011, 9 Ob 34/10f). Bestimmungen fremden Rechts, die die Mehrehe, die Kinderehe oder eine einseitige Verstoßung der Frau durch den Mann vorsehen, widersprechen österreichischen Grundwertungen im Sinn der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG. Dabei kommt es für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG darauf an, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. Der bloße Widerspruch mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung allein führt nicht zur ordre public-Widrigkeit, sondern es muss die "Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall" vorliegen. Daher ist auch immer nur die konkrete Bestimmung, aber nicht das gesamte (restliche) fremde Recht im Falle einer ordre public-Widrigkeit nicht anzuwenden (VfGH 10.10.2018, E 1805/2018 ua.).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220043.L02Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019