RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2019/13/0029

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/13/0030 E 25.04.2019Ra 2019/13/0031 E 25.04.2019

Rechtssatz

Das Verhalten des Geschäftsführers dahingehend, die Einholung einer Auskunft zu unterlassen, weil das erwartete Ergebnis der Auskunft der eigenen Rechtsansicht widerspricht, kann die Annahme eines Verschuldens nicht ausschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130029.L03

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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