RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2019/13/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/13/0030 E 25.04.2019Ra 2019/13/0031 E 25.04.2019

Rechtssatz

Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird aber durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung noch nicht dargetan (vgl. neuerlich VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 24.2.2010, 2007/13/0144, mwN; 28.2.2014, 2012/16/0039; vgl. auch VwGH 18.3.2013, 2012/16/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130029.L02

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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