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L94057 Ärztekammer Tirol;Norm
ABGB §531;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. H in I, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol vom 5. November 1997, Zl. BA 4/97, betreffend Zuerkennung der Todesfallbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Ärztekammer für Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 92/11/0238, verwiesen, mit welchem ein Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 1994 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der im Devolutionswege zuständig gewordenen belangten Behörde vom 5. November 1997 wurde - soweit hier gegenständlich - der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Differenzbetrages zwischen dem bereits zugesprochenen Bestattungskostenbeitrag von S 56.400,-- und dem vollen Betrag der Todesfallbeihilfe (S 285.000,--) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 24. Feber 1998, B 105/98-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen davon aus, mit schriftlicher Vollmacht vom 18. Mai 1989 habe der am 1.1.1939 in Innsbruck geborene Facharzt für Kinderheilkunde Dr. B dem nunmehrigen Beschwerdeführer Prozeßvollmacht im Sinne des § 31 ZPO erteilt und diesen ermächtigt, ihn und seine Erben in allen Angelegenheiten, einschließlich der Steuerangelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, für ihn auch Geld und Geldeswert zu beheben, in Empfang zu nehmen und insbesondere auch über Sparbücher und Girokonten zu verfügen. Am 19. Mai 1989 habe Dr. B ein fremdhändiges schriftliches Testament errichtet, in welchem er den Beschwerdeführer als Universalerben eingesetzt habe. In dieser letztwilligen Verfügung habe er dem Universalerben die Erfüllung verschiedener Vermächtnisse aufgetragen. Am 9. März 1991 sei Dr. B verstorben. Er habe weder Eltern noch Kinder hinterlassen, wohl aber einige im Testament namentlich angeführte Vettern und eine Base. Das Verlassenschaftsverfahren nach Dr. B sei mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21. Dezember 1993 beendet und der Nachlaß dem Beschwerdeführer als Testamentserben eingeantwortet worden, nachdem dessen unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen und dessen Erbrecht als ausgewiesen erachtet worden sei. Mit Schreiben vom 10. April 1991 habe der Beschwerdeführer als "Alleinerbe und Inhaber einer umfassenden Vollmacht" die Auszahlung der Todesfallbeihilfe beantragt. Mit Ausnahme des bereits zugesprochenen und ausbezahlten Bestattungskostenbeitrages stehe dem Beschwerdeführer jedoch keine Todesfallbeihilfe zu, weil er weder namhaft gemachter Empfänger noch Witwer oder Waise des Verstorbenen im Sinne des § 70 Abs. 3 des Ärztegesetzes bzw. § 35 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol sei. Insbesondere sei nach den Bestimmungen des § 70 Abs. 3 des Ärztegesetzes für die Namhaftmachung eines Empfängers der Todesfallbeihilfe erforderlich, daß der Kammerangehörige hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Der Versuch des Beschwerdeführers, durch Vorlage der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen eine "posthume Bekanntgabe" eines für die Empfangnahme der Todesfallbeihilfe Berechtigten vorzunehmen, gehe ebenso in die Leere, wie der Versuch, diese Berechtigung mit dem Vorliegen einer zum Geldempfang berechtigenden Anwaltsvollmacht zu begründen. Im übrigen sei die Todesfallbeihilfe nicht dem Nachlaß des Verstorbenen zuzurechnen.
Die vom Beschwerdeführer dagegen eingewendeten Argumente sind nicht zielführend:
Gemäß § 70 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984 ist beim Tod eines Kammerangehörigen oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung die Todesfallbeihilfe zu gewähren. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung haben auf die Todesfallbeihilfe, sofern der verstorbene Kammerangehörige oder Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht einen anderen Zahlungsempfänger namhaft gemacht und hierüber eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Erklärung beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt hat, nacheinander Anspruch: 1. die Witwe (der Witwer), 2. die Waisen.
Gemäß dem Abs. 3 des in Ausführung des § 70 Ärztegesetz ergangenen § 35 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol - in der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1996, V 221/95, bewirkten Fassung - gebührt die Todesfallbeihilfe nacheinander entweder a) dem namhaft gemachten Empfänger oder b) der Witwe (dem Witwer) unter näher genannten Voraussetzungen oder c) den Waisen.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß zu Lebzeiten des verstorbenen Kammerangehörigen und Erblassers des Beschwerdeführers eine eigenhändig unterschriebene Erklärung über die Namhaftmachung des Beschwerdeführers zum Empfang der Todesfallbeihilfe beim Wohlfahrtsfonds nicht hinterlegt wurde. Insoweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dies sei nicht erforderlich gewesen und hindere nicht seine Anspruchsberechtigung, weil § 35 Abs. 3 der Satzung dies nicht vorsehe und § 70 des Ärztegesetzes nur insoweit herangezogen werden könne, als § 35 der Satzung ausdrücklich auf das Ärztegesetz verweise, ist ihm zu entgegnen, daß es zutrifft, daß § 35 der Satzung in Ausführung des § 70 Ärztegesetz ergangen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann eine Satzungsbestimmung nur insoweit rechtmäßig sein, als sie sich im Rahmen der Bestimmungen des Ärztesgesetzes bewegt (siehe das im Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1996, V 221/95-7). Es besteht kein Anhaltspunkt, daß der Satzungsgeber mit dem (nicht näher präzisierten) Ausdruck "namhaft gemachter Empfänger" etwas anderes gemeint hat als den "namhaft gemachten Zahlungsempfänger" gemäß § 70 Abs. 3 und 5 ÄrzteG 1984. Da eine gesetzeskonforme Auslegung möglich ist, ist diese entsprechend dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung nachrangigen Rechts zu wählen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit die Bestimmung des § 70 Abs. 3 des Ärztegesetzes auch für die Beurteilung des vorliegenden Falles verbindlich und es ist somit mangels einer beim Wohlfahrtsfonds hinterlegten schriftlichen, eigenhändig unterschriebenen Erklärung des Erblassers des Beschwerdeführers ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Todesfallbeihilfe ausgeschlossen.
Desgleichen geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl, es sei ihm vom Erblasser eine "Anwaltsvollmacht" erteilt worden. Weder diese noch die letztwillige Verfügung des Erblassers vermögen nach den hier maßgeblichen, eingangs dargestellten Bestimmungen die Namhaftmachung eines Zahlungsempfängers für die Todesfallbeihilfe zu ersetzen.
Insoweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei zum Universalerben bestellt worden und habe damit ein absolutes Recht erworben, welches sich auch auf die Todesfallbeihilfe erstrecke, ist ihm zu entgegnen, daß Gegenstand des Nachlasses nur Forderungen des Erblassers selbst darstellen konnten; der Einwand des Beschwerdeführers ist somit bereits im Ansatz verfehlt, weil kraft der hier anzuwendenden Bestimmungen nicht der Kammerangehörige selbst Anspruchsberechtigter der Todesfallbeihilfe ist, sondern die im einzelnen in den Bestimmungen genannten Personen.
Soweit der Beschwerdeführer im übrigen in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erneut - wie schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - einen Verstoß gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend macht, ist ihm zu entgegnen, daß die Behauptung deren Verletzung keinen tauglichen Beschwerdepunkt vor dem Verwaltungsgerichtshof darstellt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Dezember 1998
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110092.X00Im RIS seit
11.07.2001