RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2019/13/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0095 E 27. Februar 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Es trifft zwar zu, dass es unter dem Gesichtspunkt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich ist, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre. Dass ein derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wird aber mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Geschäftsführers nicht dargetan (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, 96/15/0269, VwSlg 7244 F/1997, das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 99/15/0253, und das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 99/14/0278). Jemand, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, kann sich nicht erfolgreich auf entschuldigenden Rechtsirrtum stützen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130009.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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