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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Dr. W O, Rechtsanwalt in I, als Masseverwalter im Konkurs des W in I, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. November 2018, RV/3100172/2014, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Dem Revisionswerber wurde mit Berichterverfügung vom 11. Februar 2019, zugestellt am 19. Februar 2019, unter Setzung einer Frist von vier Wochen aufgetragen, die Mängel der von ihm nachträglich genehmigten (vgl. dazu Ritz, BAO6, § 79 Tz 18;
VwGH 15.7.1998, 97/13/0090, mwN, und 9.9.2015, Ra 2014/16/0001;
zum AVG Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 9 Tz 19) Revision des Gemeinschuldners zu beheben.
2 Diesem Auftrag kam der Revisionswerber nicht nach. 3 Am 18. März 2019 langte beim Verwaltungsgerichtshof jedoch ein am 15. März 2019 zur Post gegebenes Schreiben des Gemeinschuldners ein, in dem dieser eine Verlängerung der Mängelbehebungsfrist um zwei Monate begehrte.
4 Mit Beschluss des Berichters vom heutigen Tag wurde diesem Antrag nicht stattgegeben.
5 Das Verfahren über die Revision, deren Mängel innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht behoben wurden, war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. zuletzt die Beschlüsse VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019, und 23.10.2018, Ra 2018/06/0137).
Wien, am 25. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130001.L00Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019