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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Dass Zulassungsbescheide die Absolvierung von Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen (wie etwa Ergänzungsprüfungen in Deutsch) als Auflage vorsehen, um die volle Gleichwertigkeit der Universitätsreife bzw. eines Studiums herzustellen, ist iSd § 64 Abs. 3 UniversitätsG 2002 als eine mögliche Alternative vorgegeben (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/22/0696; 13.12.2011, 2011/22/0307; 12.10.2015, Ra 2015/22/0118). Ein Bescheid über die Zulassung zum Masterstudium bestätigt die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium - wenn auch nur in Verbindung mit der Auflage, zusätzliche Prüfungen zu absolvieren (vgl. VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0037). Auch daraus wird ersichtlich, dass eine Zulassung unter Auflagen für sich genommen nicht die Verneinung einer aufrechten Zulassung an einer Universität bzw. des Vorliegens einer Aufnahmebestätigung iSd § 8 Z 8 lit. a NAGDV 2005 rechtfertigen kann.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220272.L05Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019