Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0256 B 21. Mai 2007 RS 1Stammrechtssatz
Nebenbestimmungen eines Bescheides sind Willensäußerungen der Behörde, die von ihr dem Hauptinhalt des Spruches beigefügt werden; zu diesen Nebenbestimmungen werden Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte gezählt (siehe die umfangreichen Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 59, Rz 16).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220272.L01Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019