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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativieren bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würde. Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0044).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220251.L04Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019