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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220251.L00Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019