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22/02 ZivilprozessordnungNorm
BAO §292 idF 2016/I/117Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der auf Seiten des Antragstellers voraussichtlich anfallenden Kosten unerlässlich, wobei unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen ist (vgl. idS M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, zu § 63 ZPO Rz 3, dem die Bestimmung des § 292 BAO laut den Erläuterungen nachgebildet ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017130061.L00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019