TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/17 98/06/0171

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

L82307 Abwasser Kanalisation Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
KanalisationsG Tir 1985 §11 Abs2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Juli 1998, Zl. Ib-8333/10, betreffend eine Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: MP in Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund der Vorstellung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 16. Juni 1998, Zl. 811-3/128-1998, betreffend den Anschluss des Grundstückes der mitbeteiligten Partei an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gemäß § 112 Abs. 5 Tiroler Gemeindeordnung 1966 (TGO 1966) den genannten Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Marktgemeinde verwiesen.

Begründet wurde die Aufhebung insbesondere damit, dass die mitbeteiligte Partei nicht aufgefordert worden sei, die notwendigen Unterlagen gemäß § 9 Abs. 4 Tiroler Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 40/1985 idF. LGBl. Nr. 50/1986, vorzulegen und der Gemeindebescheid in seinem Spruchpunkt 2 zwar auf Pläne hinweise, doch derartige Pläne nicht vorlägen und die Spruchpunkte 2. a) und 2. b) des erstinstanzlichen Bescheides im Widerspruch zueinander stünden. Unter Hinweis auf die in der Sache bereits zuvor ergangene Vorstellungsentscheidung vom 5. Jänner 1997, die einen Anschlussbescheid aus dem Jahre 1997 betraf, wird wiederholt, dass die im Verfahren vorliegenden Unterlagen als absolut unzureichend anzusehen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung enthält, wobei im Rahmen der Begründung Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Nach der Sachverhaltsdarstellung wurde vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde mit dem Bescheid vom 16. Februar 1998 "erkannt, dass die Anlage auf dem Grundstück 294/1 an den Anschluß der Abwasseranlage an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde anzuschließen" sei.

Die Gemeindebehörden hätten einen Bescheid gemäß § 9 Abs. 4 Tiroler Kanalisationsgesetz betreffend die Vorlage von Unterlagen mittlerweile erlassen, es sei ausschließlich Sache der Beschwerdeführerin, diese Unterlagen meritorisch zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe diese Unterlagen für ausreichend befunden. Es sei auch keine Beschwerde von Seiten der mitbeteiligten Partei erfolgt, dass die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht dem Inhalt des § 4 Abs. 1 der Tiroler Kanalisationsverordnung entsprächen. Damit sei den Gemeindebehörden jegliche Überprüfung, ob die Unterlagen ausreichend seien oder nicht, entzogen. Im Übrigen seien die Unterlagen von einem Fachmann erstellt und unterschrieben, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsverordnung erfüllt seien.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das verfahrensgegenständliche Verwaltungsverfahren betrifft

die Erlassung des Anschlussbescheides gemäß § 11 Tiroler

Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 40/1985.

§ 11 Tiroler Kanalisationsgesetz lautet:

"§ 11

Anschlußbescheid

(1) Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage der nach § 9 Abs. 4 erforderlichen Unterlagen die näheren Bestimmungen für den Anschluß der betreffenden Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzulegen (Anschlußbescheid).

(2) Im Anschlußbescheid sind jedenfalls festzulegen:

a)

die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abwässer, die von der Anlage abgeleitet werden dürfen,

b)

die allenfalls erforderlichen Vorreinigungsanlagen,

c)

im Falle des Anschlusses einer Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a bis c die genaue Lage der Trennstelle, im Falle des Anschlusses eines Sammelkanals einer privaten Abwasserbeseitigungsanlage die genaue Lage der Anschlußstelle an den Sammelkanal der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage,

d)

im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a bis c eine angemessene, ein Jahr nicht übersteigende Frist für die Herstellung der Grundleitungen ..."

Gemäß § 9 Abs. 4 des Gesetzes haben die vom Verpflichteten vorzulegenden Pläne insbesondere die genaue Lage der Trennstelle zu enthalten.

Im Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 16. Februar 1998 wurde unter Spruchpunkt 2. festgelegt:

"2. (a) Nach § 9 Abs. 1 lit. a) bis c) ist die Lage der Trennstelle in den genehmigten Plänen eingetragen.

(b) Nach § 9 Abs. 1 lit. d) ist die Lage der Anschlußstelle an den Sammelkanal der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage den genehmigten Plänen zu entnehmen."

Es handelt sich dabei offensichtlich um einen standardisierten Text, bei dem keine Streichung jener Passagen erfolgte, die im Beschwerdefall nicht maßgeblich ist.

Die belangte Behörde hat die Aufhebung des den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Marktgemeinde darauf gestützt, dass die von der Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen ungenügend seien.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde tritt dem mit dem Hinweis darauf entgegen, dass ihr allein die Überprüfung des Ausreichens der Unterlagen obliege.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde ist damit nicht im Recht.

Abgesehen davon, dass - wie die belangte Behörde festgestellt hat - die Aussagen unter Spruchpunkt 2. a) und 2. b) des erstinstanzlichen Bescheides nicht miteinander vereinbar sind (diese Unklarheit wäre allenfalls im Auslegungswege beseitigbar), ist es jedenfalls zutreffend, wie die belangte Behörde festgestellt hat, dass ein Bescheid, mit dem im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. c Tiroler Kanalisationsgesetz die genaue Lage der Trennstelle festgelegt wird, ausreichend präzise zu sein hat. Die beschwerdeführende Marktgemeinde verkennt, dass es nicht im Belieben der Gemeindebehörde steht, durch den Verweis auf unklare bzw. nicht vorhandene Unterlagen unklare Bescheide zu erlassen. Der vorgelegte Gemeindeakt enthält auch keinerlei Planunterlage, auf die sich der Bescheid der Gemeindebehörden bezogen haben könnte. Schon im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Beschwerdefall während des gesamten Verwaltungsverfahrens strittig war, wo der erforderliche Kanalanschluss erfolgen sollte (die mitbeteiligte Partei würde eine kostengünstige Variante ohne das Erfordernis der Verlegung des Kanals unter der aufwendig angelegten Terrasse und unter dem bepflanzten Teil des Gartens und der Errichtung einer Pumpe bevorzugen), erweist sich der vom Bürgermeister erlassene und vom Gemeindevorstand bestätigte Anschlussbescheid als nicht hinreichend bestimmt. Daran ändert auch nichts, dass offenbar der mitbeteiligten Partei ersichtlich war, dass die Gemeindebehörde die von der Gemeinde präferierte Variante vorgeschrieben hätte. Die im Zuge des Vorstellungsverfahren vorgelegte Plandarstellung, in der eine "Berichtigung" vom 10. Juli 1998 (also nach der Erhebung der Vorstellung durch die mitbeteiligte Partei) vermerkt ist, muss bei der Beurteilung des angefochtenen Bescheides außer Betracht bleiben, da die belangte Behörde - worauf diese in der Gegenschrift zutreffend hinweist - die Rechtmäßigkeit des bei ihr angefochtenen Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen hatte. Vor allem weist die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Schreiben vom 8. Juli 1998 an die belangte Behörde selbst darauf hin, dass von der mitbeteiligten Partei seit 1992 keine Pläne vorgelegt worden seien. Es bleibt daher unerfindlich, auf welche Pläne sich der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde beziehen sollte.

Die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften Berufungsbescheides war daher rechtmäßig. Die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Insbesondere wird auch nicht behauptet, dass den Gemeindebescheiden entgegen der Annahme der belangten Behörde ausreichende Planunterlagen zugrunde gelegen wären (es wird im Gegenteil zu argumentieren versucht, dass derartige Unterlagen nicht erforderlich gewesen seien bzw. es im Ermessen der Gemeindebehörde liege, die vorgelegten Unterlagen zu akzeptieren oder nicht). Dass eine derartige Festlegung einer Trennstelle mangels jeglicher Präzisierung nicht § 11 Tiroler Kanalisationsgesetz entspricht, braucht nicht näher begründet zu werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, da der Rechtsstreit keine zivilen Rechte der beschwerdeführenden Gemeinde betrifft.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Dezember 1998

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060171.X00

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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