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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §879Rechtssatz
Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes ist für die Abgabenerhebung solange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliche Ergebnisse eintreten und bestehen lassen (§ 23 Abs. 3 BAO). Dies gilt - ungeachtet dessen, ob diese Rechtsgeschäfte als Folge ihrer Rechtswidrigkeit (z.B. gemäß § 879 ABGB) nichtig sind oder sich die Nichtigkeit wegen eines Formmangels oder des Mangels der Rechts- und Handlungsunfähigkeit ergibt - jedenfalls dann, wenn ein Abgabentatbestand an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft (vgl. idS Stoll, BAO - Kommentar, 276 f; ebenso Ritz, BAO6, § 23 Tz 12;
Ellinger/Sutter/Urtz, BAO5, § 23 Anm 10; sowie z.B. VwGH 22.7.2015, 2011/13/0067 und 0139, VwSlg 9018 F/2015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017130024.L00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019