RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2017/13/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §879
BAO §23 Abs3

Rechtssatz

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes ist für die Abgabenerhebung solange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliche Ergebnisse eintreten und bestehen lassen (§ 23 Abs. 3 BAO). Dies gilt - ungeachtet dessen, ob diese Rechtsgeschäfte als Folge ihrer Rechtswidrigkeit (z.B. gemäß § 879 ABGB) nichtig sind oder sich die Nichtigkeit wegen eines Formmangels oder des Mangels der Rechts- und Handlungsunfähigkeit ergibt - jedenfalls dann, wenn ein Abgabentatbestand an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft (vgl. idS Stoll, BAO - Kommentar, 276 f; ebenso Ritz, BAO6, § 23 Tz 12;

Ellinger/Sutter/Urtz, BAO5, § 23 Anm 10; sowie z.B. VwGH 22.7.2015, 2011/13/0067 und 0139, VwSlg 9018 F/2015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017130024.L00

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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