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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei (vgl. VwGH 7.3.2018, Ra 2018/18/0103, mwN, insbesondere auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200175.L00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019