TE Vfgh Erkenntnis 1996/12/10 B2481/95, B2855/95

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Wortfolgen in §13 Abs9a GehG 1956 und §19 BDG 1979 betreffend Entfall von Bezügen und Außerdienststellung von Hochschullehrern infolge Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit E v 04.12.96, G51/96 ua; Aufhebung des angefochtenen Bescheides und des bekämpften Bescheidteiles.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den zu B2481/95 angefochtenen Bescheid und durch den zu B2855/95 bekämpften Bescheidteil (Spruchpunkt 4) in seinen Rechten wegen Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid und der bekämpfte Bescheidteil werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen des Beschwerdevertreters, die mit 36.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B2481/95 und B2855/95 Verfahren über zwei Beschwerden (Art144 B-VG) anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

a) Der Beschwerdeführer steht als Ao. Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 1. Jänner 1995 ist er Abgeordneter zum Europäischen Parlament.

b) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im folgenden kurz: BM) stellte mit Bescheid vom 6. Juni 1995 fest, daß der Beschwerdeführer gemäß §19 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, (im folgenden kurz: BDG), für die Dauer der Funktion eines Abgeordneten zum Europäischen Parlament außer Dienst gestellt sei. Die Entscheidung wird mit einem Hinweis auf den Text des §19 BDG begründet.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die zu B2481/95 erhobene Beschwerde.

c) Unter dem Datum 2. August 1995 erließ der BM folgende Erledigung:

"B e s c h e i d

Auf Ihr Ansuchen vom 4. Juli 1995 stellt das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Zusammenhang mit Ihrer Außerdienststellung gemäß §19 BDG in Ergänzung des ha. Bescheides vom 6. Juni 1995, GZ 101 054/1-I/A/1/95, folgendes fest

S p r u c h

1. Auch als außer Dienst gestellter Außerordentlicher Universitätsprofessor sind Sie weiterhin Angehöriger des Institutes für Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre sowie des Forschungsinstitutes für Europarecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz.

2. Das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen und weiterhin räumliche, sachliche und personelle Ressourcen in Anspruch zu nehmen, wird durch die Außerdienststellung nicht berührt.

3. Art23b Abs2 B-VG garantiert durch den Ausdruck "Forschung" im ersten Satz u.a., daß einem außer Dienst gestellten Hochschullehrer die Forschungseinrichtungen offenstehen müssen.

4. Es gibt keine rechtliche Grundlage, die eine gesonderte Abgeltung Ihrer Forschungstätigkeit während der Zeit der Außerdienststellung ermöglicht.

Rechtliche Grundlagen:

§31 Abs8 im Zusammenhalt mit §30 Abs4 des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975;

§23 Abs1 Z1 UOG 1975;

§156 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333;

Art23b Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013/1994.

B e g r ü n d u n g :

....."

Die zu B2855/95 eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den Spruchpunkt 4 des eben zitierten Bescheides.

2. Die hier maßgebende Rechtslage ist im Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, G51-54/96, dargestellt.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat am 4. Dezember 1995 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG aus Anlaß der beiden erwähnten Beschwerden von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolgen "des Europäischen Parlaments oder" im §19 Z2 BDG und im §13 Abs9a GG einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, G51-54/96, hat er gemäß Art140 Abs4 B-VG festgestellt, daß diese Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig waren.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid (s.o. I.1.b) und den bekämpften Bescheidteil (s.o. I.1.c) wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der angefochtene Bescheid und der bekämpfte Bescheidteil waren daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 6.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Bescheid / Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2481.1995

Dokumentnummer

JFT_10038790_95B02481_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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