RS Vwgh 2019/4/29 Ra 2019/16/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §33 Abs3
FamLAG 1967 §13
FamLAG 1967 §26 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0144 E 25. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für einen näher genannten Zeitraum ist, nicht jedoch etwa die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 13 Abs. 1 FLAG, kann die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht im Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt werden (Hinweis VwGH 22.2.2012, 2012/16/0028, und 29.8.2013, 2013/16/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160090.L00

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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