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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0144 E 25. September 2018 RS 1Stammrechtssatz
Wenn Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für einen näher genannten Zeitraum ist, nicht jedoch etwa die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 13 Abs. 1 FLAG, kann die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht im Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt werden (Hinweis VwGH 22.2.2012, 2012/16/0028, und 29.8.2013, 2013/16/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160090.L00Im RIS seit
15.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021