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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Rechtssatz
Auch wenn in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf den "Zeitpunkt der Antragstellung" hingewiesen wird, ergeben sich aus den Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP, 24) keine Hinweise darauf, dass der Begriff "Familienangehöriger" innerhalb des § 34 AsylG 2005 unterschiedlich ist und insbesondere der in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als "Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen wäre. Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet dies, dass die im Antragszeitpunkt minderjährige (und ledige) Revisionswerberin als Familienangehörige ihres Vaters, der zeitgleich mit ihr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, anzusehen ist, sodass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegen und die Bestimmungen des Familienverfahrens umfänglich anzuwenden sind. In einem solchen Fall schließt § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 eine nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater nicht aus, dass auch der Revisionswerberin wiederum im Weg des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten in Ableitung von ihrem Vater zuerkannt werden kann (vgl. VwGH Ra 2018/14/0040 bis 0044).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200031.L02Im RIS seit
19.01.2021Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021