Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2018/22/0001 B 11. Februar 2019 RS 1Stammrechtssatz
Eine Aussetzungsentscheidung ist als nicht verfahrensleitender, gesondert bekämpfbarer Beschluss auszufertigen, entsprechend zu begründen, mit einer Belehrung über die Anfechtbarkeit zu versehen und den Parteien zuzustellen (vgl. § 31 Abs. 3 iVm §§ 29 Abs. 1 und 4, 30 VwGVG 2014). Sie ist - von einer allfälligen mündlichen Verkündung abgesehen - (erst) dann als erlassen anzusehen und hat rechtliche Existenz erlangt, wenn (wenigstens) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde (vgl. VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019100005.F01Im RIS seit
10.12.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019