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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/18/0122 B 29. Juni 2015 RS 1Stammrechtssatz
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025, mwN).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200515.L00Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019