TE Vwgh Beschluss 2019/5/7 Ra 2019/20/0189

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Veröffentlicht am 07.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG §133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

? Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, in der Rechtssache der Revision des M G in W, vertreten durch Mag. Peter Michael Wolf, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2019, Zl. W224 2214411-1/4E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist iranischer Staatsangehöriger. Er stellte am 16. November 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 31. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, sprach aus, dass ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen werde sowie dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Nach dem im Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erliegenden Rückschein wurde versucht, dem Revisionswerber am 14. September 2018 eine Ausfertigung des genannten Bescheides an seiner Abgabestelle zuzustellen. Da er nicht angetroffen wurde, wurde am selben Tag die Verständigung über die Hinterlegung bei der zuständigen Poststelle und den Beginn der Abholfrist in die Abgabeeinrichtung eingelegt. 4 In der Folge wurde die Postsendung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert, weil sie vom Revisionswerber nicht behoben worden war.

5 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und holte unter einem die versäumte Handlung (Beschwerde gegen den Bescheid vom 31. August 2018) nach. Er führte zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung aus, es sei zwar die Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten des Revisionswerbers eingeworfen worden. Jedoch habe er, als er wieder nach Hause gekommen sei, seinen Briefkasten aufgebrochen und leer vorgefunden. Da er von der Existenz der Hinterlegungsanzeige nichts geahnt habe, habe er auch zu dieser Zeit keine weiteren Schritte unternommen. Erst im Zuge einer Personenkontrolle habe er davon erfahren, dass über seinen Antrag auf internationalen Schutz bereits abgesprochen worden sei. Das Aufbrechen des Briefkastens und die Entwendung der Hinterlegungsanzeige hätten für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargestellt, das ihn an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert habe. Es treffe ihn daran auch kein Verschulden.

6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 14. Dezember 2018 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab.

7 Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2019 erhob der Revisionswerber Beschwerde sowohl gegen diesen Bescheid als auch (nochmals) gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31. August 2018.

8 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber vorgehalten hatte, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31. August 2018 als verspätet darstelle, brachte dieser in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2019 vor, dass ein Hinweis auf die Vornahme eines Zustellversuches vor der Hinterlegung fehle, obwohl dies bei einer Zustellung gemäß § 17 Zustellgesetz geboten sei. "Offenbar" sei der Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegt worden. Darüber hinaus habe das Beweisverfahren nicht ergeben, dass der Revisionswerber von der Hinterlegung verständigt worden sei, was aber Voraussetzung für die Gültigkeit einer Zustellung durch Hinterlegung sei. Die Zustellung durch Hinterlegung sei sohin nicht rechtswirksam erfolgt. Somit habe die Beschwerdefrist noch gar nicht zu laufen begonnen.

9 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31. August 2018 als verspätet zurück und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

10 In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die die Zustellung des Bescheides vom 31. August 2018 betreffenden Vorgänge gesetzmäßig erfolgt seien.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 14 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, nach der die Rechtsunwirksamkeit der Zustellung eines Bescheides in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sei und die Nachvollziehbarkeit einer rechtswirksamen Zustellung "im behördlichen Verfahrensgang eines behördlichen Dokumentes gewährleistet sein" solle. Da der Bescheid vom 31. August 2018 nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, sei der Bescheid nie erlassen worden.

15 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht hat des Näheren ausgeführt, weshalb es den - späteren und mit dem Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung nicht in Einklang zu bringenden - Angaben des Revisionswerbers nicht gefolgt ist.

16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0056, mwN). Dass dies der Fall wäre, wird in der Revision nicht behauptet. 17 Dem Revisionsvorbringen, das nicht von den - unbedenklichen und daher nach § 41 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ausgeht, und das sich im Wesentlichen nur in auf seine eigenen Prämissen gegründete Rechtsausführungen erschöpft, ist somit der Boden entzogen.

18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200189.L00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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