RS Vwgh 2019/5/16 Ra 2019/21/0011

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Veröffentlicht am 16.05.2019
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80
FrPolG 2005 §52 Abs8
FrPolG 2005 §67 Abs1
FrPolG 2005 §67 Abs2
FrPolG 2005 §70 Abs1
FrPolG 2005 §70 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Wurde gegen einen Fremden (hier: mit türkischer Staatsbürgerschaft) ein Aufenthaltsverbot verhängt, obwohl ihm gegenüber nur die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Betracht gekommen wäre (sh. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009), verletzt ihn das für sich betrachtet nicht in Rechten, weil die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Ausreiseverpflichtung einen weiteren Spielraum lässt als ihn Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bieten (vgl. § 70 Abs. 1 FrPolG 2005 einerseits und § 52 Abs. 8 FrPolG 2005 andererseits).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210011.L00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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