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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §34Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/03/0001 B 21. Jänner 2019 RS 4Stammrechtssatz
Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde besteht die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030016.J07Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019