RS Vwgh 2019/5/21 Ro 2019/03/0016

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z4
VwGG §31 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2015/03/0005 B 16. Dezember 2015 RS 8

Stammrechtssatz

Der Vorwurf des Antragstellers einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise des Richters erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht darzutun (vgl etwa VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030016.J05

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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