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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §57 Abs2Rechtssatz
Werden von einer Person unbefugt mehrere den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten erbracht, hat die Behörde bzw. das VwG im Fall der Vorsatzdelinquenz (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0010) darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich dabei um gesonderte Verwaltungsstraftaten oder bloß um ein fortgesetztes Delikt handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030117.L02Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019