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L85007 Straßen Tirol;Norm
LStG Tir 1989 §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Dezember 1997, Zl. IIb1-L-2205/9-1997, betreffend Enteignung nach dem Tiroler Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Landeck, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 552/3 in EZ 1100, GB L.
Über ihren Antrag wurde der Gemeinde L. mit Bescheid des Bürgermeisters dieser Gemeinde vom 22. Februar 1994 die Straßenbaubewilligung zur Verbreiterung des Hasliweges erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 17. August 1994 als unzulässig zurückgewiesen, der dagegen erhobenen Vorstellung hat die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 7. November 1994 keine Folge gegeben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 94/06/0271, als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 30. November 1995 beantragte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Einleitung des Enteignungsverfahrens.
Nach Einholung eines Gutachtens zur Höhe der Entschädigung hat die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. August 1997, in der sich der Beschwerdeführer gegen die Enteignung des Eigentumsrechtes ausgesprochen und vorgebracht hatte, mit der Einräumung einer Geh- und Fahrservitut könne das Auslangen gefunden werden, mit Bescheid vom 30. Dezember 1997 aus dem Eigentum des Beschwerdeführers 52 m2 für die Durchführung des mit rechtskräftiger Baubewilligung angeführten Bauvorhabens enteignet.
Die Behandlung der gegen diese Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluß vom 15. Juni 1998, B 522/98-8 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht gemäß § 62 Abs. 1 lit.c des Tiroler Straßengesetzes verletzt, weil der Gegenstand der Enteignung auch durch Einräumung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes beschaffbar gewesen wäre.
Die gegenständliche Straßenbaubewilligung betrifft die Verbreiterung einer Gemeindestraße.
Gemäß § 63 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, ist die Behörde gehalten, vor jeder Enteignung des Eigentums zu prüfen, ob nicht eine geringere Maßnahme zur Verwirklichung des Vorhabens ausreicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Enteignung für Gemeindestraßen wiederholt ausgesprochen hat, ist es im öffentlichen Interesse gelegen, daß eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und daß die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es bedürfe daher keiner näheren Erörterung, daß in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 90/06/0097).
Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. In diesem Zusammenhang kann den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden. Bei der Verkehrsbedeutung von Gemeindestraßen sei eine Einräumung von Dienstbarkeit nicht zweckmäßig, weil für eine Gemeinde die Straßenverwaltung nur administrierbar sei, wenn sie auch Eigentümerin der Wegparzellen sei und die ständige Abhängigkeit von zahlreichen Eigentümern bei einem entsprechend großen Gemeindenetz (wie auch bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit 7500 Einwohnern) die Verwaltung zum Erliegen bringen würde, wozu noch komme, daß der Gemeindestraßengrund zur Verlegung verschiedener kommunaler Leitungen benötigt werde.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060112.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011