RS Vwgh 2019/5/21 Ra 2018/03/0074

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Veröffentlicht am 21.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §68 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Verfahrensrechtlich ist bei Auflagen, die als Nebenbestimmungen in den Spruch eines Bescheides aufgenommen werden, vor allem wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft werden können und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (vgl. idS VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; VwGH 26.6.2009, 2008/02/0413).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeTrennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030074.L03

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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