RS Vwgh 2019/5/27 Ra 2018/12/0015

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56
B-VG Art20 Abs1
LDG 1984 §19 Abs6 idF 2013/I/151
LDG 1984 §21 Abs2
LDG 1984 §21 Abs3
LDG 1984 §27 Abs2 idF 2015/I/032
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Kommt für eine Personalmaßnahme - abstrakt gesprochen - sowohl bescheidförmiges als auch weisungsförmiges Handeln in Betracht, ist - unabhängig davon, was im konkreten Fall geboten gewesen wäre - stets die ausdrückliche Bezeichnung dafür maßgeblich, ob eine die Personalmaßnahme verfügende Erledigung als Bescheid oder als Weisung zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 28.3.2008, 2007/12/0207 = VwSlg 17417 A/2008, und 21.11.2001, 95/12/0058). Die Betrauung mit einer Schulleitung kann - wie § 27 Abs. 2 LDG 1984 zeigt - denkmöglich in Form einer vorübergehenden Zuweisung im Verständnis des § 21 Abs. 2 LDG 1984 erfolgen. Diese ist, wie sich e contrario aus § 21 Abs. 3 LDG 1984 ergibt, in Weisungsform zulässig. Da durch eine solche Zuweisung die Stammdienststelle nicht verloren geht, ist auch der Widerruf dieser Weisung keine Versetzung und daher nicht bescheidpflichtig iSd § 19 Abs. 6 LDG 1984. Es kommt daher für die Personalmaßnahme des Widerrufs der Betrauung - abstrakt gesprochen - auch die Rechtsform der Weisung in Betracht. Für das Vorliegen eines bescheidförmigen Abspruches über den Widerruf der Betrauung mit der Schulleitung wäre daher die Bezeichnung als Bescheid essenziell gewesen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120015.L00

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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