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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Kommt für eine Personalmaßnahme - abstrakt gesprochen - sowohl bescheidförmiges als auch weisungsförmiges Handeln in Betracht, ist - unabhängig davon, was im konkreten Fall geboten gewesen wäre - stets die ausdrückliche Bezeichnung dafür maßgeblich, ob eine die Personalmaßnahme verfügende Erledigung als Bescheid oder als Weisung zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 28.3.2008, 2007/12/0207 = VwSlg 17417 A/2008, und 21.11.2001, 95/12/0058). Die Betrauung mit einer Schulleitung kann - wie § 27 Abs. 2 LDG 1984 zeigt - denkmöglich in Form einer vorübergehenden Zuweisung im Verständnis des § 21 Abs. 2 LDG 1984 erfolgen. Diese ist, wie sich e contrario aus § 21 Abs. 3 LDG 1984 ergibt, in Weisungsform zulässig. Da durch eine solche Zuweisung die Stammdienststelle nicht verloren geht, ist auch der Widerruf dieser Weisung keine Versetzung und daher nicht bescheidpflichtig iSd § 19 Abs. 6 LDG 1984. Es kommt daher für die Personalmaßnahme des Widerrufs der Betrauung - abstrakt gesprochen - auch die Rechtsform der Weisung in Betracht. Für das Vorliegen eines bescheidförmigen Abspruches über den Widerruf der Betrauung mit der Schulleitung wäre daher die Bezeichnung als Bescheid essenziell gewesen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120015.L00Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019