RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2019/22/0080

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei § 69 Abs. 1 Z 1 AVG handelt es sich um einen absoluten Wiederaufnahmegrund. Es ist somit nicht zu prüfen, ob sein Fehlen allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0076). Dies hat zur Konsequenz, dass die ursprünglichen Anträge ohne Berücksichtigung der in Täuschungsabsicht gesetzten Handlung zu beurteilen sind. Fehlen dann besondere Erteilungsvoraussetzungen, hat dies in gleicher Weise die Abweisung der Anträge zur Folge, wie dies bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung von Anfang an der Fall gewesen wäre. Da die Täuschungshandlung keine Besserstellung des Antragstellers zur Konsequenz haben darf, verbietet sich auch hier eine Interessenabwägung nach Art. 8 MRK.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220080.L00

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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