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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Zum Nachweis der besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 ist dem Antrag nach § 8 Z 7 lit. a NAGDV 2005 eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Weder das NAG 2005 noch die NAGDV 2005 enthalten nähere Regelungen zur angesprochenen Aufnahmebestätigung. Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie (EU) 2016/801 hält zur entsprechenden Richtlinienregelung in Art. 11 Abs. 1 Buchst. a (der zufolge nachzuweisen ist, dass "der Drittstaatsangehörige von einer Hochschuleinrichtung zu einem Studium zugelassen worden ist") fest, dass als Nachweis für die Annahme eines Drittstaatsangehörigen an einer Hochschuleinrichtung "unter anderem eine schriftliche Zusicherung der Aufnahme oder eine Einschreibebestätigung gelten" könnte. In diesem Zusammenhang ist auf eine "aufrechte" Zulassung an einer Universität - als besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Studierende", deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt - abzustellen. Es ist als bedeutsam anzusehen, dass die Frist, innerhalb derer eine persönliche Einschreibung zu erfolgen hat, zum Entscheidungszeitpunkt des VwG noch offen ist (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220024.L03Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019