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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/18/0001 E 23. Jänner 2018 RS 5Stammrechtssatz
Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates hat selbstverständlich wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200208.L00Im RIS seit
24.07.2019Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019