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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/18/0343 B 15. Dezember 2016 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in welchen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 MRK entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200035.L00Im RIS seit
25.07.2019Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019